Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Nutzung, Räumung und Androhung unmittelbaren Zwangs anordnet. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da der Antragsteller keine tragfähigen Belege für Standsicherheit oder brandschutzkonforme Maßnahmen vorlegte. Summarisch erscheine die Verfügung wegen Einsturz‑ und Brandgefahr offensichtlich rechtmäßig; mildere Mittel scheiden aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ordnungsverfügung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer konkrete, substantiierte Anknüpfungspunkte vorträgt, die eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Bei summarischer Prüfung kann eine Nutzungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig erachtet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Einsturz‑ oder Brandgefahr vorliegen und der Betroffene keine statischen Nachweise oder belastbaren Belege für brandschutzkonforme Sicherungen vorlegt.
Behauptete alternative Rettungs‑ oder Zugangswege entlasten eine Nutzungsuntersagung nur, wenn ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen an notwendige Treppen und Treppenräume (z. B. Laufbreite, direkter Ausgang ins Freie) hinreichend dargelegt und nachgewiesen wird (vgl. BauO NRW §§ 33–35).
Bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben scheiden in der Regel mildere Maßnahmen (z. B. Instandsetzungsanordnungen oder Teilabsperrungen) als gleich wirksame, weniger eingriffsintensive Alternativen aus, sodass die Anordnung der Nutzungsuntersagung gerechtfertigt bleiben kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 788/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2694/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.5.2025 hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten Nutzungsuntersagung und der in Nr. 2 verfügten Nutzungseinstellung und Verlassensanordnung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, die Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung verstoße gegen die in § 12 BauO NRW 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen sowie gegen Vorschriften des Brandschutzes. Der Zugang zu den Eingängen der Wohnungen der O.-straße 2 und 4 erfolge ausschließlich über den insoweit unterkellerten Innenhof. Die maßgebliche Kellerdecke sei nicht standsicher, da sie ohne die derzeitigen Absicherungsstützen, die nicht den brandschutztechnischen Anforderungen genügten, einsturzgefährdet sei und eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Die weiteren Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsverfügung lägen ebenfalls vor.
Der Einwand des Antragstellers, die Stahlstützen im Keller der Häuser O.-straße 2 und 4 seien (zwischenzeitlich) feuerfest verkleidet worden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dies ausweislich der am Tag der Räumung von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder nur auf einen Bruchteil der Stützen zutrifft, zudem ist die Feuerfestigkeit der Verkleidungen sowie der Kellerdecke selbst vom Antragsteller nicht belegt worden.
Dass die Kellerdecke mit „Stützmauern“ abgefangen werde, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht dargelegt und nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht erkennbar. Diese hat dazu ausgeführt, bei der mit der Räumung einhergehenden Überprüfung der Kellerräume hätten keine die Stahlstützen ersetzenden Stützmauern festgestellt werden können.
Die vom Antragsteller behauptete Bestätigung der Standsicherheit der Kellerdecke durch einen Statiker hat er nicht vorgelegt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nrn. 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seien unverhältnismäßig, zum Betreten der Häuser O.-straße 2 und 4 müsse der einsturzgefährdete Teil des Innenhofs nicht betreten werden, vielmehr bestünden zwei - jeweils durch das Ladenlokal im Erdgeschoss der O.-straße 2 führende - Flucht- bzw. Zugangswege über den Keller des Hauses O.-straße 2, führt dies auch nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 führen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss.
Dass die vom Antragsteller aufgezeigten Alternativwege durch den Keller des Hauses O.-straße 2 und den Keller des Hauses O.-straße 4 den Anforderungen an eine notwendige Treppe (z.B. Einhaltung der notwendigen Laufbreite) und einen notwendigen Treppenraum (z.B. Existenz eines Ausgangs ins Freie) entsprechen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Hanne/Bökamp-Gerdermann in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, 2023, § 34 Rn. 15 und § 35 Rn. 20.
Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage entsprechender Lichtbilder ausgeführt, es fehle auch an einem Durchgang in den Kellerräumen zwischen den Gebäuden O.-straße 2 und 4, der von dem Antragsteller vorgelegte Grundriss sei insoweit unzutreffend. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.
Aufgrund der infolge des Fehlens schon des ersten Rettungsweges bestehenden Gefahrenlage für Leib und Leben der in den Gebäuden befindlichen Personen im Brandfall schieden - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Erlass einer Instandsetzungsverfügung oder die Sperrung der Innenhoffläche als mildere Mittel aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.