Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 715/16·18.07.2016

Zwischenregelung im vorläufigen Rechtsschutz zu Baugenehmigung und Denkmal abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht/Denkmalschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt eine Zwischenregelung im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, die die Nähe einer Halle zu einer Windmühle und damit den Denkmalwert betreffen soll. Das OVG prüft, ob ohne Zwischenregelung unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden, die effektiven Rechtsschutz verhindern. Nach Abwägung verneint das Gericht die Erforderlichkeit, da keine hinreichend substantiierte Gefahr irreparabler Beeinträchtigungen vorgetragen ist und etwaige Bepflanzungen zeitlich begrenzt bzw. entfernbar sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Eilverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenregelung im vorläufigen Rechtsschutz (§§ 80, 123 VwGO) kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung unumkehrbare Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden.

2

Ob eine Zwischenregelung erforderlich ist, bestimmt sich durch eine Interessenabwägung, bei der die Folgen bei Unterlassung gegen die Nachteile einer vorläufigen Maßnahme zu vergleichen sind.

3

Der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass ohne Zwischenregelung irreparable oder unumkehrbare Beeinträchtigungen eintreten; bloße Vermutungen oder unzureichend belegte Behauptungen genügen nicht.

4

Bei Baugenehmigungen sind die Möglichkeit einer späteren Beseitigung sowie zeitliche Verzögerungen beim Wachstum von Anpflanzungen bei der Beurteilung der Irreparabilität zu berücksichtigen; hiervon kann die Dringlichkeit einer Zwischenregelung gemindert werden.

5

Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 80, 123 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 293/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ablehnung des erneuten Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung ist nicht zu beanstanden.

3

Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (§§ 80, 123 VwGO) geltende Zwischenregelung steht dem Verwaltungsgericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn eine Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag erlassen worden wäre, der Eilantrag aber abgelehnt würde.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, 30 = juris.

5

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erforderlich.

6

Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen die besondere Eilbedürftigkeit mit den Unterschieden zwischen dem von dem Vorbescheid erfassten und dem jetzt streitgegenständlichen Vorhaben begründet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Bezugnahme auf seine erste Zwischenentscheidung mit Beschluss vom 15.4.2016 nachvollziehbar darauf verwiesen, dass der in dem Verfahren gleichen Rubrums vor dem Senat 7 A 1739/13 (Beschluss vom 30.10.2014, juris) zugrunde gelegte Abstand der Halle zur Windmühle und die Kubatur des Vorhabens ihrer Größenordnung nach erhalten blieben, so dass eine stärkere Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Windmühle nicht zu erwarten sei. Die Unrichtigkeit dieser Wertung hat der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt. Dass durch die andere Ausrichtung der Halle die Mahlfähigkeit der Mühle wesentlich beeinträchtigt wird, hat der Antragsteller ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

7

Auch mit Blick auf die durch die Baugenehmigung geregelte Anpflanzung von 16 Hochstamm-Laubbäumen und ca. 200 Sträuchern ergibt sich keine andere Beurteilung. Insbesondere werden keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Antragstellers geschaffen. Dies gilt schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren Beseitigung dieses Bewuchses. Zudem sind die Anpflanzungen nach der Nebenbestimmung Nr. 33 in der angefochtenen Baugenehmigung (erst) spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der baulichen Anlage durchzuführen. Weiterhin benötigen die Bäume - wie der Antragsteller selbst einräumt - einen gewissen Wachstumszeitraum, bis sie möglicherweise die Mühle in ihrer Funktionsfähigkeit oder als Landmarke tangieren könnten. Somit drohen dem Antragsteller keine irreparablen Schäden, da mit einer vorherigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu rechnen ist.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).