Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 714/25·17.08.2025

Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Brands- und Einsturzgefahr abgewiesen

Öffentliches RechtBauordnungsrechtBrandschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Nutzungsuntersagung, Nutzungseinstellung und Verlassensanordnung enthält. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG und weist die Beschwerde zurück, weil keine Umstände vorgetragen wurden, die eine Änderung rechtfertigen. Gebäude weisen nach summarischer Prüfung erhebliche Mängel bei Standsicherheit und Brandschutz sowie fehlende Rettungswege auf, mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Brand- und Einsturzgefahr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung einer Klage wird im Beschwerdeverfahren nur wiederhergestellt, wenn das Beschwerdevorbringen substantiiert Umstände darlegt, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die Feststellung erheblicher Mängel der Standsicherheit und des Brandschutzes die Anordnung einer Nutzungsuntersagung und Nutzungseinstellung zum Schutz von Leib und Leben.

3

Für Wohnungen und gleichartige Nutzungseinheiten gelten nach §§ 33–35 BauO NRW 2018 besondere Anforderungen an Rettungswege: Es sind mindestens zwei unabhängige Rettungswege vorgeschrieben; der erste Rettungsweg muss über eine notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen.

4

Behauptete alternative Rettungswege oder bauliche Sicherungen sind vom Betroffenen substantiiert nachzuweisen (z. B. durch statische Gutachten, belastbare Grundrisse oder aussagekräftige Lichtbilder); bloße Behauptungen genügen nicht, um die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 12 BauO NRW 2018§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018§ 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 792/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2698/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.5.2025 hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten Nutzungsuntersagung und der in Nr. 2 verfügten Nutzungseinstellung und Verlassensanordnung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, die Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung verstoße gegen die in § 12 BauO NRW 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen sowie gegen Vorschriften des Brandschutzes. Der Zugang zu den Eingängen der Wohnungen der G.-straße 2 und 4 erfolge ausschließlich über den insoweit unterkellerten Innenhof. Die maßgebliche Kellerdecke sei nicht standsicher, da sie ohne die derzeitigen Absicherungsstützen, die nicht den brandschutztechnischen Anforderungen genügten, einsturzgefährdet sei und eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Die weiteren Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsverfügung lägen ebenfalls vor.

4

Der Einwand des Antragstellers, die Stahlstützen im Keller der Häuser G.-straße 2 und 4 seien (zwischenzeitlich) feuerfest verkleidet worden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dies ausweislich der am Tag der Räumung von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder nur auf einen Bruchteil der Stützen zutrifft, zudem ist die Feuerfestigkeit der Verkleidungen sowie der Kellerdecke selbst vom Antragsteller nicht belegt worden.

5

Dass die Kellerdecke mit „Stützmauern“ abgefangen werde, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht dargelegt und nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht erkennbar. Diese hat dazu ausgeführt, bei der mit der Räumung einhergehenden Überprüfung der Kellerräume hätten keine die Stahlstützen ersetzenden Stützmauern festgestellt werden können.

6

Die vom Antragsteller behauptete Bestätigung der Standsicherheit der Kellerdecke durch einen Statiker hat er nicht vorgelegt.

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nrn. 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seien unverhältnismäßig, zum Betreten der Häuser G.-straße 2 und 4 müsse der einsturzgefährdete Teil des Innenhofs nicht betreten werden, vielmehr bestünden zwei - jeweils durch das Ladenlokal im Erdgeschoss der G.-straße 2 führende - Flucht- bzw. Zugangswege über den Keller des Hauses G.-straße 2, führt dies auch nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 führen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss.

9

Dass die vom Antragsteller aufgezeigten Alternativwege durch den Keller des Hauses G.-straße 2 und den Keller des Hauses G.-straße 4 den Anforderungen an eine notwendige Treppe (z.B. Einhaltung der notwendigen Laufbreite) und einen notwendigen Treppenraum (z.B. Existenz eines Ausgangs ins Freie) entsprechen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

10

Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Hanne/Bökamp-Gerdermann in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, 2023, § 34 Rn. 15 und § 35 Rn. 20.

11

Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage entsprechender Lichtbilder ausgeführt, es fehle auch an einem Durchgang in den Kellerräumen zwischen den Gebäuden G.-straße 2 und 4, der von dem Antragsteller vorgelegte Grundriss sei insoweit unzutreffend. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

12

Aufgrund der infolge des Fehlens schon des ersten Rettungsweges bestehenden Gefahrenlage für Leib und Leben der in den Gebäuden befindlichen Personen im Brandfall schieden - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Erlass einer Instandsetzungsverfügung oder die Sperrung der Innenhoffläche als mildere Mittel aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.