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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 712/99·14.04.1999

Zulassungsantrag gegen Genehmigung von Pferdestallungen in Dorfgebiet abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung von Pferdestallungen wurde abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. In einem als Dorfgebiet ausgewiesenen Bereich ist hobbymäßige Tierhaltung, auch von Pferden, nicht grundsätzlich unzulässig; die gebotene Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist gewahrt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Genehmigung der Pferdestallungen als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrens- und Beigeladenenkosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn aus dem Zulassungsantrag substantiiert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgehen.

2

Die Einordnung als Dorfgebiet schließt hobbymäßige Tierhaltung, einschließlich der Haltung größerer Tiere wie Pferde, nicht grundsätzlich aus; dies unterscheidet Dorfgebiete von reinen Wohngebieten bei der planungsrechtlichen Beurteilung.

3

Wer sich in einem durch Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich ansiedelt, muss grundsätzlich hinnehmen, dass in der Nachbarschaft auch durch Nichtlandwirte Tiere gehalten werden.

4

Die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist bei der Prüfung der Zulässigkeit konkreter Tierhaltungen zu berücksichtigen; gegen die konkrete Ausgestaltung der Tierhaltung sind substantielle Einwendungen erforderlich, um die Zulassung eines Rechtsmittels zu rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 1 BauNVO§ 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 317/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Ausgehend von der im Zulassungsantrag eingeräumten - nach Aktenlage auch plausiblen - Lage des strittigen Objekts in einem faktischen Dorfgebiet läßt sich eine planungsrechtliche Unzulässigkeit der genehmigten Pferdestallungen nicht feststellen. In einem Dorfgebiet ist es - anders als in einem reinen Wohngebiet - keineswegs ausgeschlossen, als Nebennutzung zur Wohnnutzung auch hobbymäßige Tierhaltung zu betreiben. Dies schließt auch die Haltung einiger größerer Tiere wie Pferde mit ein. Eine solche Tierhaltung - mag sie aus Erwerbsgründen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs oder zu Hobbyzwecken betrieben werden - ist durch die Qualifizierung als Dorfgebiet mit umfaßt. Dementsprechend muß derjenige, der sich wie der Antragsteller in einem durch praktizierende Landwirtschaft geprägten dörflichen Bereich ansiedelt, es grundsätzlich hinnehmen, daß in seiner Nachbarschaft ggf. auch Pferde durch Nichtlandwirte gehalten werden. Der nach Aktenlage offensichtlich zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, daß die hier genehmigte Pferdehaltung in ihrer konkreten Ausgestaltung die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO) nicht verletzt, tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.