Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Einsturz‑ und Brandgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Nutzungseinschränkungen und Räumung wegen Einsturz- und Brandgefahr anordnet. Das Gericht prüft summarisch, ob die Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da Mängel an der Substantiierung von Sicherheitsmaßnahmen und fehlende Nachweise (z. B. Statikgutachten) vorliegen und die Anforderungen an Rettungswege verletzt sind. Mildere Maßnahmen sind angesichts der Gefährdung nicht ersichtlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung wegen Einsturz- und Brandgefahr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist nur erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer substantiiert Gründe darlegt, die eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Bei summarischer Prüfung rechtfertigt eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben wegen mangelnder Standsicherheit oder unzureichendem Brandschutz die Anordnung einer Nutzungsuntersagung und Verlassensanordnung.
Behauptete nachträgliche Sicherungsmaßnahmen oder alternative Fluchtwege genügen für die Aufhebung einer Gefahrenabwehrmaßnahme nicht, wenn sie nicht durch geeignete, nachvollziehbare Nachweise (z. B. Statikbestätigung, belastbare Fotodokumentation) belegt werden.
Fehlen die erforderlichen, den Bauordnungsanforderungen entsprechenden Rettungswege (§§ 33–35 BauO NRW), sind mildere Eingriffe wie Sperrung einzelner Flächen oder Instandsetzungsverfügungen in der Regel ungeeignet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 785/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2691/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.5.2025 hinsichtlich der in Nr. 1 verfügten Nutzungsuntersagung und der in Nr. 2 verfügten Nutzungseinstellung und Verlassensanordnung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der in Nr. 4 verfügten Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, die Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung verstoße gegen die in § 12 BauO NRW 2018 enthaltenen Bestimmungen zur Standsicherheit von baulichen Anlagen sowie gegen Vorschriften des Brandschutzes. Der Zugang zu den Eingängen der Wohnungen der C.-straße 2 und 4 erfolge ausschließlich über den insoweit unterkellerten Innenhof. Die maßgebliche Kellerdecke sei nicht standsicher, da sie ohne die derzeitigen Absicherungsstützen, die nicht den brandschutztechnischen Anforderungen genügten, einsturzgefährdet sei und eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Die weiteren Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsverfügung lägen ebenfalls vor.
Der Einwand des Antragstellers, die Stahlstützen im Keller der Häuser C.-straße 2 und 4 seien (zwischenzeitlich) feuerfest verkleidet worden, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil dies ausweislich der am Tag der Räumung von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder nur auf einen Bruchteil der Stützen zutrifft, zudem ist die Feuerfestigkeit der Verkleidungen sowie der Kellerdecke selbst vom Antragsteller nicht belegt worden.
Dass die Kellerdecke mit „Stützmauern“ abgefangen werde, wie der Antragsteller behauptet, ist nicht dargelegt und nach den Feststellungen der Antragsgegnerin auch nicht erkennbar. Diese hat dazu ausgeführt, bei der mit der Räumung einhergehenden Überprüfung der Kellerräume hätten keine die Stahlstützen ersetzenden Stützmauern festgestellt werden können.
Die vom Antragsteller behauptete Bestätigung der Standsicherheit der Kellerdecke durch einen Statiker hat er nicht vorgelegt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nrn. 1. und 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung seien unverhältnismäßig, zum Betreten der Häuser C.-straße 2 und 4 müsse der einsturzgefährdete Teil des Innenhofs nicht betreten werden, vielmehr bestünden zwei - jeweils durch das Ladenlokal im Erdgeschoss der C.-straße 2 führende - Flucht- bzw. Zugangswege über den Keller des Hauses C.-straße 2, führt dies auch nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 muss der erste Rettungsweg für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 führen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 muss jede notwendige Treppe zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen, der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben muss.
Dass die vom Antragsteller aufgezeigten Alternativwege durch den Keller des Hauses C.-straße 2 und den Keller des Hauses C.-straße 4 den Anforderungen an eine notwendige Treppe (z.B. Einhaltung der notwendigen Laufbreite) und einen notwendigen Treppenraum (z.B. Existenz eines Ausgangs ins Freie) entsprechen, hat der Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Hanne/Bökamp-Gerdermann in Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 14. Auflage, 2023, § 34 Rn. 15 und § 35 Rn. 20.
Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung unter Vorlage entsprechender Lichtbilder ausgeführt, es fehle auch an einem Durchgang in den Kellerräumen zwischen den Gebäuden C.-straße 2 und 4, der von dem Antragsteller vorgelegte Grundriss sei insoweit unzutreffend. Dem ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.
Aufgrund der infolge des Fehlens schon des ersten Rettungsweges bestehenden Gefahrenlage für Leib und Leben der in den Gebäuden befindlichen Personen im Brandfall schieden - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Erlass einer Instandsetzungsverfügung oder die Sperrung der Innenhoffläche als mildere Mittel aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.