Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Nachbarklage wegen Baugenehmigung (§33 BauGB) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung. Zentrale Frage ist die Antragsbefugnis des Nachbarn zur Anfechtung einer nach §33 BauGB erteilten Baugenehmigung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil die Antragsbefugnis nicht hinreichend dargelegt ist und Grundsätze des Normenkontrollverfahrens nicht ohne Weiteres übertragbar sind. Die Kostenentscheidung belastet die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückweisung ihrer Nachbarklage wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage gegen eine nach §33 BauGB erteilte Baugenehmigung ist eine konkrete Antragsbefugnis erforderlich und muss substantiiert dargelegt werden.
Grundsätze des Normenkontrollverfahrens sind nicht stellvertretend auf die Anfechtung einer einzelnen Baugenehmigung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage zu übertragen; dort gilt der weitergehende Rechtsschutz des Normenkontrollverfahrens nicht automatisch.
Solange eine Baugenehmigung nicht gegen eine spezielle nachbarschützende Vorschrift verstößt, besteht für den Nachbarn kein eigener Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach den Vorschriften der VwGO zu verteilen; wer Prozessanträge stellt, setzt sich dem Prozesskostenrisiko aus, sodass auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der obsiegenden Kostentragungspflicht unterliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 276/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das eine erforderliche Antragsbefugnis entgegen den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegt, hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde auf den Zusammenhang zwischen der angefochtenen Baugenehmigung für den Lebensmittelvollsortimenter und der Änderung des Bebauungsplanes J. Nr. „S. -Markt“ abstellt und in Anlehnung an die im Normenkontrollverfahren vorgetragenen Erwägungen zu einem „engen konzeptionellen Zusammenhang“ die Antragsbefugnis als gegeben betrachtet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die unterschiedliche Weite des Rechtsschutzes durch das Normenkontrollverfahren und durch die öffentlich-rechtliche Nachbarklage nötigt nicht, für die Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen. Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - regelmäßig keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.