Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung im Zwangsgeldverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung vom 9.5.2022 über die Festsetzung eines Zwangsgelds. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Ordnungsverfügung sei hinreichend bestimmt; Lichtbilder und Bestandskraft belegten die Nichterfüllung. Einwände gegen die Grundverfügung sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu erheben.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung im Zwangsgeldverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer Grundverfügung können im Vollstreckungs- bzw. Zwangsgeldverfahren nicht erhoben werden; solche Mängel sind durch unmittelbare Anfechtung der Grundverfügung geltend zu machen.
Eine Anordnung zur „vollständigen Beseitigung der entlang des näher bezeichneten Flurstücks errichteten Lagerplätze in Form von Wechselbrücken" ist hinreichend bestimmt, wenn ein objektiver Empfänger daraus erkennen kann, dass alle entlang des bezeichneten Grundstücks befindlichen Wechselbehälter – einschließlich aufgeständerter Wechselbrücken und auf LKW-Lafetten befindlicher Behälter – zu entfernen sind.
Eine Ordnungsverfügung, die die Beseitigung von Wechselbehältern anordnet, erstreckt sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt der Verfügung vorhandenen Behälter, sondern umfasst auch deren späteren Austausch.
Bei der gerichtlichen Beschwerde ist das Beschwerdegericht auf die fristgerecht vorgetragenen Gründe nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt; führen diese nicht zu einer Erschütterung der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, ist die Beschwerde abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 807/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3571/22 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.5.2022 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid vom 9.5.2022 über die Festsetzung eines Zwangsgelds von 2.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 4.000,00 Euro sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 seit mehr als sechs Jahren verpflichtet, die Lagerplätze in Form von Wechselbrücken entlang des Privatwegs Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000 zu beseitigen. Mit der ebenfalls bestandskräftigen Verfügung vom 9.11.2020 habe die Antragsgegnerin eine neue Frist zur Beseitigung der Wechselbrücken bis zum 10.12.2020 gesetzt. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin über eine Ortsbesichtigung am 5.5.2022 und der dabei gefertigten Fotos nicht nachgekommen.
Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Er macht ohne Erfolg geltend, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 sei nicht hinreichend bestimmt, es gebe keine „Lagerplätze in Form von Wechselbrücken“, die Verfügung konkretisiere nicht, welche Wechselbrücken er beseitigen solle. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in Ziffer 2. der bestandskräftigen Verfügung vom 20.4.2017 die „vollständige Beseitigung der entlang des Privatwegs (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000) errichteten Lagerplätze in Form von Wechselbrücken“ aufgegeben. Daraus folgt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass der Antragsteller alle entlang des näher bezeichneten Flurstücks befindlichen Wechselbehälter zu beseitigen hatte und dass diese Verpflichtung sowohl aufgeständerte Wechselbrücken als auch Wechselbehälter auf fahrbaren LKW-Lafetten umfasste.
Ebenso wenig greift der Einwand durch, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder aus Mai 2022 (Beiakte Heft 1a, Blätter 97-100) zeigten nicht den Zustand, der auf den Lichtbildern aus dem Jahr 2017 (Beiakte Heft 1a, Blätter 5-10) erkennbar sei, es handele sich nicht um die Wechselbrücken und LKW-Lafetten, die Gegenstand der Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2017 seien sollten. Die Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 umfasst unter Berücksichtigung ihrer Begründung nicht nur die Beseitigung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wechselbehälter, sondern auch deren späteren Austausch.
Auch das Argument des Antragstellers, die Wechselbrücken seien keine baulichen Anlagen, sondern nur temporär abgestellte mobile und bewegliche Fahrzeugaufbauten, verfängt nicht. Damit wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 20.4.2017; auf die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds indes nicht an. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2152/10 -, juris, Rn. 21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.