OVG NRW: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Baugenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, da die Genehmigung abstandsflächenrechtlich rechtswidrig erscheint und eine Privilegierung nach §6 Abs.12 BauO NRW zum Genehmigungszeitpunkt Bestandsschutz voraussetzt. Offen blieb im Beschluss, ob eine Abweichung nach §69 BauO NRW die Genehmigung rechtfertigen kann; dies ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Wegen offener Erfolgsaussichten der Klage und §212a Abs.1 BauGB spricht die Interessenabwägung gegen vorläufigen Rechtsschutz.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; angefochtener Beschluss entsprechend geändert; Kosten trag die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW setzt voraus, dass der vorhandene Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Genehmigung noch Bestandsschutz genießt.
Bei der Beurteilung einer Baugenehmigung ist zu prüfen, ob in der Genehmigung enthaltene Ausführungen zu § 69 BauO NRW vom verständigen Empfänger als bloßer Hinweis oder als eigenständige, tragfähige Begründung zu verstehen sind.
Die Erteilung einer Abweichung nach § 69 BauO NRW ist nicht von vornherein ausgeschlossen; sie kann insbesondere bei atypischen Sachverhalten oder einer auf den Einzelfall bezogenen Ermessensreduzierung gerechtfertigt sein.
Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage ist die Interessenabwägung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung des § 212a Abs. 1 BauGB zugunsten der Ablehnung vorläufiger Maßnahmen zu treffen, da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten keine aufschiebende Wirkung haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 632/21
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden haben Erfolg.
Das Verwaltungsgericht dürfte zwar zutreffend davon ausgegangen sein, dass das genehmigte Vorhaben gegen Abstandsflächenrecht verstößt. Insbesondere dürfte es zurecht zugrunde gelegt haben, dass die Voraussetzungen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW nicht vorliegen. Summarischer Prüfung zufolge setzt diese Vorschrift nämlich in zeitlicher Hinsicht voraus, dass der vorhandene Gebäudebestand im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch Bestandsschutz genießt. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift („genießt“), sondern maßgeblich auch der Umstand, dass der Bauaufsichtsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eine Prüfung der tatbestandlichen Anforderungen anhand des noch vorhandenen bestandsgeschützten Gebäudes möglich sein muss.
Vgl. Kockler, in: Spannowsky/Saurenhaus, Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 6, Rn. 214.
Diese Voraussetzung war hier zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht erfüllt, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.
Weiterer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Prüfung bedarf indes die von den Beschwerdeführern jeweils in im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinreichender Weise aufgegriffene Frage, ob sich die streitige Baugenehmigung unter dem Blickwinkel des § 69 BauO NRW als rechtmäßig erweisen könnte. Eines besonderen Antrages auf Erteilung einer Abweichung bedurfte es insoweit nicht. Im Hauptsacheverfahren wird zunächst näher zu prüfen sein, ob die Ausführungen in der Baugenehmigung zu den Voraussetzungen des § 69 BauO NRW nach Maßgabe des Horizontes eines vernünftigen Empfängers des Bescheides als bloßer Hinweis oder- trotz des Gebrauchs des Konjunktivs im einleitenden Satz („würden“) - als selbständig tragende zweite Begründung der Baugenehmigung aufzufassen sind; für letzteres könnte die durchaus eingehende und abschließend formulierte Befassung mit den für eine Abweichungserteilung sprechenden Gesichtspunkten in den beiden folgenden Absätzen des Bescheides sprechen. Ungeachtet dessen wäre zu prüfen, ob mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ermessensreduzierung in Betracht kommen könnte. Im Ergebnis erscheint dem Senat die Erteilung einer Abweichung nach § 69 BauO NRW jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen. Soweit die Erteilung einer Abweichung - zumindest jenseits der Neuregelung in § 6 Abs.14 BauO NRW - für den Bereich des Abstandsflächenrechts weiterhin eine Atypik voraussetzt, wird zu erwägen sein, ob hier ein solcher atypischer Sachverhalt gemessen an § 6 Abs. 12 Satz 2 BauO NRW deshalb gegeben sein könnte, weil die Beantragung und Erteilung einer Baugenehmigung vor Erlöschen des Bestandsschutzes vorliegend ausschied und eine hinreichende Beurteilung eines zuvor bestehenden Bestandsschutzes bei Genehmigungserteilung möglicherweise - ggfs. unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnismöglichkeiten - deshalb hinreichend gewährleistet war, weil das Gebäude trotz seiner Beschädigung zum ganz überwiegenden Teil noch vorhanden gewesen sein dürfte.
Sind nach alledem offene Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zugrunde zu legen, fällt die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes maßgebliche Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Bewertung. Danach besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Regelung abzuweichen, bieten die im vorliegenden Fall betroffenen Belange der Beteiligten keine ausreichende Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.