Beschwerde gegen Ordnungsverfügung: Vorlage eines Prüfberichts für Brandmelde-/Alarmierungsanlage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Vorlage eines mängelfreien Prüfberichts über die Brandmelde-/Alarmierungsanlage für einen Gebäudekomplex anordnete. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Verfügung bestimmt ist und die vorgelegten Unterlagen die gerügten Mängel nicht beseitigen. Insbesondere fehlt der Nachweis erforderlicher Baugenehmigungen und Messdaten nach den Prüfgrundsätzen NRW. Die Antragstellerin kann ihre Verantwortlichkeit nicht allein über zivilrechtliche Vereinbarungen mit Mietern auslagern.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus Tenor und Bezug auf das bezeichnete Objekt eindeutig hervorgeht, für welchen Gebäudekomplex die Anordnung gilt.
Die zuständige Behörde kann den Eigentümer bzw. Gesamtbetreiber eines Gebäudes nach PrüfVO zur Vorlage eines prüfpflichtigen Prüfberichts verpflichten; eine Verantwortlichkeit des Eigentümers kann nicht durch Verweis auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit Nutzern aufgehoben werden.
Ein nachgereichter oder „überarbeiteter“ Prüfbericht beseitigt Beanstandungen der Behörde nur, wenn er tatsächlich die nach den einschlägigen Prüfgrundsätzen und Baugenehmigungen geforderten Messergebnisse und Nachweise vollständig enthält.
Die Beschwerdeinstanz prüft vorgebrachte Änderungsgründe nach § 146 Abs. 4 VwGO selbstständig; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände das Verwaltungsgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 621/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1686/24 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Mit dieser Verfügung gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, einen mängelfreien Prüfbericht gemäß PrüfVO NRW eines nach § 3 PrüfVO NRW anerkannten Prüfsachverständigen über die Prüfung der Brandmelde-/Alarmierungsanlage im Objekt Z.-straße 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21 in Aachen binnen 8 Wochen nach Zustellung der Verfügung vorzulegen. Ferner drohte sie der Antragstellerin für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro an.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die angegriffene Ordnungsverfügung sei unbestimmt, da sie sich nicht nur auf die prüfpflichtigen Nutzungseinheiten, sondern auf den gesamten Gebäudekomplex beziehe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung. Aus dem Tenor und der darin gewählten Formulierung im „o.g. Objekt“ sei ersichtlich, dass die Forderung der Vorlage eines Prüfberichts über die Brandmelde- sowie Alarmierungsanlage sich auf den gesamten im Betreff aufgeführten Gebäudekomplex auf dem Grundstück beziehe. Dies zeige auch die Bezugnahme auf die vorhandene Brandmeldeanlage in den Treppenräumen und damit auf den außerhalb des Bereichs der Versammlungsstätte liegenden übrigen Teil des Gebäudekomplexes. Die Richtigkeit dieser Auslegung hat die Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die so verstandene Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt.
Auch der Einwand, die Antragsgegnerin hätte (alleine) gegen den Betreiber des als Sonderbau einzustufenden Tanzlokals K. im Untergeschoss bzw. die jeweiligen Mieter der einzelnen Nutzungseinheiten vorgehen müssen, nur diese hätten die tatsächliche Sachherrschaft und Prüfmöglichkeiten, verfängt ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss darauf gestützt, die Antragstellerin sei als Eigentümerin „Betreiberin“ des Gesamtobjektes Z.-straße 9 bis 21, auf das sich die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichts insgesamt beziehe, und könne ihre daraus folgende Verantwortlichkeit nicht auf Betreiber einzelner Nutzungseinheiten verlagern bzw. auf zivilrechtliche Vereinbarungen mit Nutzern/Mietern verweisen. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Antragstellerin mit ihrem obigen Vorbringen schon nicht dargelegt. Die in der Baugenehmigung vom 26.2.2020 (FB N01) gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 23 BauO NRW 2018 i. V. m. § 1 Abs. 1 PrüfVO angeordnete Prüfpflicht bezieht sich auf den gesamten Gebäudekomplex. Zudem zeigt der von der Antragstellerin vorgelegte Prüfbericht vom 27.3.2024, dass auch sie offensichtlich tatsächlichen Zugriff auf das Gesamtgebäude hat.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt der mit der Beschwerde vorgelegte „überarbeitete“ Prüfbericht vom 27.3.2024 ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Antragstellerin macht geltend, auf Seite 2 sei nunmehr eingefügt, dass eine Alarmierungsanlage weder vorhanden noch gefordert sei. Dabei handelt es sich aber um keine Änderung des Prüfberichts, wie ein Vergleich mit dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prüfbericht zeigt (Blatt 104 der Beiakte 1). Soweit auf Seite 4 des Prüfberichts zwar weitere Baugenehmigungen sowie Brandschutzkonzepte benannt werden, hat die Antragstellerin auch damit nicht die Mängelfreiheit des Prüfberichts dargetan. So fehlt bei den angegebenen Unterlagen weiterhin die vom Verwaltungsgericht benannte Baugenehmigung Nr. N02 vom 6.5.2003. Auch das vom Verwaltungsgericht gerügte Fehlen der nach Nr. 4 der Prüfgrundsätze NRW erforderlichen Messergebnisse in der Rubrik „Gemessene Schallpegelmesswerte“ sowie die Unmöglichkeit der Feststellung des Vorliegens der Anforderungen der Nr. 5.6 der Prüfgrundsätze NRW an die Prüfung von Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, etwa an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen oder zur Anordnung der nicht automatischen Melder nach Fluchtwegeverlauf, korrigiert der überarbeitete Prüfbericht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).