Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung von Paddockflächen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung zweier Paddockflächen und einer Stützmauer untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG weist die Beschwerde zurück. Die Antragsteller haben keine hinreichend substantiierten Nachweise für eine Baugenehmigung, Bestandsschutz oder offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorgelegt; die Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität und Gewässerschutzbedenken ist verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist bei summarischer Prüfung erforderlich, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen; diese müssen durch substantiierten Vortrag konkret begründet werden.
Die bloße Angabe längerer Nutzung oder das Fehlen baulicher Veränderungen reicht nicht aus, um Bestandsschutz oder frühere Baugenehmigungsfreiheit für eine Nutzung substantiiert darzulegen.
Fehlt der Nachweis einer vorhandenen Baugenehmigung oder einer genehmigungsfreien früheren Nutzung, kann eine behördliche Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität rechtmäßig und sofort vollziehbar sein.
Für die Annahme offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit bedarf es eines Bauantrags mit bescheidungsreifen Unterlagen; hat der eingeleitete Antrag die Flächen ausdrücklich ausgenommen, spricht dies gegen offensichtliche Genehmigungsfähigkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 535/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 1766/25 gegen die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.2.2025 ausgesprochene Nutzungsuntersagung für zwei Paddockflächen inklusive Stützmauer auf dem Grundstück N. 20, D., Gemarkung F., Flur 0, Flurstücke 250/15 und 462 nebst Zwangsgeldandrohung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, eine für die derzeitige Nutzung der zwei Paddockflächen inklusive Stützmauer erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor, ein 2024 gestellter Bauantrag habe die Paddockflächen ausgenommen, zudem seien sie planungsrechtlich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht genehmigungsfähig, Bestandsschutz bestehe nicht, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses.
Soweit die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, alle im Liegenschaftskataster verzeichneten Baulichkeiten seien genehmigt, lediglich für die Stützmauer liege aufgrund ihres Alters keine gesonderte Genehmigung vor, die Mauer sei jedoch auch genehmigungsfrei gewesen, das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Paddockflächen geltend machen wollten, zeigen sie deren Existenz nicht hinreichend substantiiert auf. Das Verwaltungsgericht hat die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Baugenehmigungen in den Blick genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine von ihnen die Errichtung von zwei Paddockflächen nebst Stützmauer zum Inhalt habe. Weshalb dies anders zu beurteilen sein sollte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Paddockflächen inklusive Stützmauer seien nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht tragend darauf gestützt, es fehle bereits am Vorliegen eines Bauantrags mit bescheidungsreifen Bauvorlagen, nachdem der Architekt der Antragsteller in dem im Jahr 2024 angestoßenen Baugenehmigungsverfahren mitgeteilt habe, die Paddockflächen seien nicht mehr Antragsgegenstand. Diese Begründung greifen die Antragsteller nicht hinreichend auf. Soweit sie einwenden, anders als vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochen, lägen die Paddockflächen nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der nach § 34 BauGB zu beurteilenden Ortslage N., legen sie zudem nicht dar, dass die Paddockflächen nach diesem Maßstab zulässig wären. Soweit sie ferner darauf verweisen, es fehle auch nicht an der vom Verwaltungsgericht verneinten Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sei und sich wirtschaftlich trage, kommt es darauf angesichts des fehlenden Bauantrags nicht an; zudem erscheint dies angesichts der Angaben in der Baubeschreibung vom 20.4.2024, die Jahreseinkünfte aus dem Nebenerwerbsbetrieb seien „neutral“ auch nicht naheliegend.
Die Beschwerdebegründung zeigt weiter nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Paddockflächen inklusive Stützmauer genössen weder wegen einer bauaufsichtlichen Genehmigung noch infolge materieller Legalität Bestandsschutz. Es hat insoweit ausgeführt, der Hausarchivakte lasse sich weder entnehmen, dass die ursprünglich betriebene und genehmigte Milchwirtschaft die Paddockflächen umfasst hätte, noch ergebe sich daraus, dass eine durch eine Baugenehmigung gedeckte Umstellung des landwirtschaftlichen Betriebs auf Rindermast und Pensionspferdehaltung inklusive zweier Paddockflächen mit Stützmauer stattgefunden habe, auch lasse sich aller Voraussicht nach nicht feststellen, dass die Errichtung und Nutzung der Paddockflächen in einem namhaften Zeitraum dem materiellen Recht entsprochen und einer förmlichen Genehmigung nicht bedurft hätte.
Dem halten die Antragsteller ohne Erfolg entgegen, die Flächen seien bestandsgeschützt, die monierten Paddockflächen hätten zu dem bis zum Jahr 1977 bestehenden Hof zur Milchviehhaltung gehört, seien baulich nie verändert worden und hätten keiner Baugenehmigung bedurft, durch die Umstellung der Milchviehhaltung auf einen Pensionspferdebetrieb habe sich nichts geändert, die Umstellung sei zu keiner Zeit beanstandet, vielmehr sei ein Reitplatz genehmigt worden, spätestens seit diesem Zeitpunkt seien auf dem Hof auch Pferde gehalten worden.
Damit haben sie eine Baugenehmigungsfreiheit zu einem früheren Zeitpunkt nicht hinreichend dargelegt. Allein der Verweis darauf, dass die schon zum früheren Milchtierhof gehörenden Flächen baulich nicht verändert worden seien, genügt dafür nicht, denn die Flächen wurden auch nach dem Vortrag der Antragsteller bis zur Betriebsumstellung nicht als Paddockflächen im Sinne eines eingezäunten, graslosen Auslaufs für Pferde genutzt, sondern als Zuwegung bzw. Verkehrsflächen. Dass auf dem Hof ggf. auch zu dieser Zeit bereits Pferde gehalten wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Ebenso wenig zeigen die Antragsteller auf, dass die Nutzungsänderung durch die Umstellung von Milchvieh- auf Pensionspferdehaltung nach 1977 nicht baugenehmigungspflichtig gewesen wäre; das vorgetragene Ausbleiben von baulichen Veränderungen an den Flächen ist dafür nicht ausreichend.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht hinreichend substantiiert, dass die - ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung als Gewässerschutzmissstand gewertete - Nutzung der Paddockflächen inklusive Stützmauer als solche während eines namhaften Zeitraums materiell rechtmäßig gewesen wäre.
Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie allein aufgrund ihrer Eigentümerstellung als Störer angesehen würden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, sie seien als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Zustandsstörer.
Auch der Einwand der Antragsteller greift nicht durch, es könne nicht auf die angeblich formelle Illegalität der Paddockflächen und der Stützmauer abgestellt werden, eine materielle Illegalität sei nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt ist, sofort vollziehbare Nutzungsuntersagungen auszusprechen, wenn die ausgeübte Nutzung formell illegal ist.
Die Antragsteller ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Nutzungsuntersagung sei nicht unverhältnismäßig.
Ohne Erfolg bleibt zunächst das Vorbringen, der im Jahr 1982 genehmigte Reitplatz sei nur über die Paddockflächen erreichbar, die Flächen stellten zudem die Zuwegung zu allen landwirtschaftlichen Baulichkeiten und Einrichtungen dar. Die Verfügung vom 3.2.2025 untersagt mit der hier in Rede stehenden Anordnung zu 1. die Nutzung der Flächen als Paddockflächen, eine Nutzung als Zuwegung ist davon nicht erfasst.
Auch der Einwand, ohne die Nutzung der Paddockflächen müsse die Pensionspferdehaltung eingestellt werden, greift nicht durch. Dass der Betrieb zwingend auf die Nutzung der Flächen angewiesen wäre, ist nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt schon an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Paddockflächen würden nicht ganzjährig und auch nur bei entsprechender Witterungslage genutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.