Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Feuerwehrzufahrt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt. Das OVG bestätigt die Beurteilung des VG, wonach die Zufahrt den baulastrechtlichen Anforderungen nicht genügt, und verwirft Einwände zu Untergrund und Anhörung. Die Anforderung einer Fachunternehmerbescheinigung ist zulässig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Prüfungsgründe beschränkt.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; wird die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich als rechtmäßig angesehen, ist die Wiederherstellung zu versagen.
Das Angebot eines gleich wirksamen Austauschmittels berührt nicht die materielle Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Ordnungsverfügung, sondern allenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckung (§ 21 OBG NRW).
Die Anordnung, eine Fachunternehmerbescheinigung vorzulegen, ist nicht zu beanstanden, wenn aus den vorhandenen Unterlagen und dem Vor-Ort-Befund die Tragfähigkeit des Untergrunds nicht hinreichend beurteilt werden kann.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur begründet, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das Gericht übergangen hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 311/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1189/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.4.2021 in der Fassung der Modifizierung durch Schreiben vom 2.7.2021 wiederherzustellen,
bzw. anzuordnen, soweit dem Antragsteller hierdurch ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht wird,
abgelehnt und ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei der durch Baulast übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, eine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechende Herstellung der (gesamten) Zufahrt- und Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge anzulegen, nicht nachgekommen.
Die Richtigkeit dieser Beurteilung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Soweit er geltend macht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse, das Argument, die Feuerwehrzufahrt sei nicht gewährleistet, sei nicht richtig, jedenfalls im linken Bereich der Einfahrt sei der Unterbau ordnungsgemäß eingebracht und verdichtet worden, es erschließe sich nicht, worin die objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung des Ausbauzustandes lägen, rechtfertigt dieses Vorbringen kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, nach den Feststellungen der Kammer im Ortstermin führe die Zufahrt auch unter Hinzurechnung des mit Rasengittersteinen belegten Bereichs nicht über die nach der Baulast erforderliche Breite und verlaufe nicht in dem nach dem Lageplan vorgesehenen Bereich. Die Richtigkeit dieser Beurteilung hat der Antragsteller nicht erschüttert. Im Gegenteil räumt er ein, dass in "formeller Hinsicht" der Istzustand der Zufahrt in dem vom Haus aus gesehen rechten Bereich vom Sollzustand nach der Baulast abweiche und hat einen entsprechenden Plan mit einer farblichen Markierung der betroffenen Fläche vorgelegt. Schon angesichts dieser Abweichung führt der von ihm geltend gemachte Irrtum des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der erforderlichen Breite der Zufahrt auf Höhe des Zaunes zu keinem anderen Ergebnis.
Der Einwand, bereits zum jetzigen Zeitpunkt sei ein Äquivalent im Sinne einer Benutzbarkeit des Einfahrtbereiches als Feuerwehrzufahrt gegeben, im Plan müsse lediglich ein Versatz um einen halben bis einen Meter vorgenommen werden, ist irrelevant. Der Antragsteller macht damit der Sache nach ein Austauschmittel i. S. d. § 21 OBG NRW geltend. Das Anbieten eines gleich wirksamen Austauschmittels berührt aber nicht die materielle Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Ordnungsverfügung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der anschließenden Vollstreckung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2022 - 7 E 379/22 -, n. v.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die angefochtene Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt. Der Senat verweist insoweit auf die umfassende Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, der der Antragsteller mit seinem Vortrag, es könne nicht richtig sein, wenn in der Ordnungsverfügung - obwohl es nur um den vorderen Bereich der Einfahrt gehe - generalisierend auf die gesamte Zufahrt abgestellt werde, nichts Durchgreifendes entgegensetzt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Forderung nach einer Fachunternehmerbescheinigung sei überzogen, da keine erheblichen Zweifel an einer Standsicherheit der Rasengitter bestünden, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Forderung nach der Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung über die Feuerwehrwehrzufahrt sei aufgrund des vor Ort vorgefundenen und sich aus den Lichtbildern im Verwaltungsvorgang ergebenden Zustandes des Zufahrtsbereichs nicht zu beanstanden, es sei auch nicht ersichtlich, dass kein Fachunternehmen über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung des Untergrunds zum Befahren mit Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen verfüge. Dem hält der Antragsteller entgegen, eine ausreichende Eignung der Rasengitter habe selbst bei der Antragsgegnerin niemand in Zweifel gezogen. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 22.12.2021 und 1.3.2022, aufgrund der vorgelegten Unterlagen lasse sich die Tragfähigkeit des Untergrundes der Feuerwehrzufahrt nicht beurteilen und es sei nach wie vor unklar, wie genau der Untergrund des streitgegenständlichen Grundstücks beschaffen sei. Auch mit dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller die Beschaffenheit des Untergrundes nicht hinreichend dargelegt. Ob die von der Antragsgegnerin befürchtete fehlende Tragfähigkeit des Untergrundes der Zufahrt (auch) vom baulichen Zustand der Straße durch Überflutungen des Grundstücks des Antragstellers - wie dieser geltend macht - herrühren könnte, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung irrelevant.
Ohne Erfolg bleibt auch der Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, welche objektiven Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung des Ausbauzustandes sprächen bzw. dass kein Antrag auf Verlegung der Zufahrt gestellt worden sei. Diese Fragen waren im Übrigen Gegenstand der genannten Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 22.12.2021 und 1.3.2022.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.