Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Nutzung als Arbeitnehmerunterkunft zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung vom 22.2.2018. Zentral war, ob das Gebäude entgegen der bestandskräftigen Verfügung vom 18.1.2018 als Arbeitnehmerunterkunft genutzt wurde. Das OVG hielt die aktenkundigen Feststellungen für glaubhaft und verwies darauf, dass einfache Schreiben/Aushänge zur Unterbindung der Nutzung nicht ausreichten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung zugunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn aktenkundige Feststellungen eine entgegenstehende Nutzung belegen; diese Feststellungen sind im Eilverfahren nur bei erheblichen Anhaltspunkten für ihre Unrichtigkeit in Frage zu stellen.
Die Pflicht des Verpflichteten, eine von der Ordnungsverfügung abweichende Nutzung zu unterbinden, erfordert wirksame Maßnahmen und kann nicht bereits durch Übersendung zivilrechtlicher Schreiben oder bloße Aushänge erfüllt werden, wenn die Nutzung weiterhin stattfindet.
Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nur dann erfolgversprechend, wenn die Beschwerdebegründung konkrete und durchgreifende Gründe darlegt, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach GKG und einschlägigen Streitwertkatalogen zu bemessen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 717/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 9.500,00 Euro sei rechtmäßig erfolgt, die Antragstellerin habe gegen die Verpflichtung aus der bestandskräftigen Grundverfügung vom 18.1.2018 verstoßen, da sie die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Am N. 20 in N1. als Arbeitnehmerunterkunft nicht eingestellt habe; auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 19.000,00 Euro sei rechtens.
Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt.
Die Antragstellerin macht geltend, sie habe nicht entgegen der Verfügung vom 18.1.2018 das Gebäude weiterhin Arbeitnehmern zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts aber nicht durchgreifend erschüttert.
Anknüpfungspunkt für die Zwangsgeldfestsetzung in der Verfügung vom 22.2.2018 sind die aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin über Nutzungen des Gebäudes als Arbeitnehmerunterkunft, die nach Ablauf der Frist in der bestandskräftigen Verfügung vom 18.1.2018 und vor Erlass der angegriffenen Verfügung stattgefunden haben. Danach waren etwa am 15.2.2018 während einer Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Bauaufsicht abends von 19.45 Uhr bis 20.30 Uhr die Zimmer des Gebäudes beleuchtet, in verschiedenen Räumen hielten sich Personen auf und es waren Fernseher eingeschaltet; vor dem Haus befanden sich verschiedene Fahrzeuge mit polnischen bzw. ungarischen Kennzeichen, es wurden Personen angetroffen, die bestätigten, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem Gebäude untergebracht zu sein; innerhalb des Gebäudes wurden Personen in Freizeitkleidung angetroffen, eine Person, die als Leiter eines Bautrupps auftrat, erklärte, es seien insgesamt 8 Personen noch für weitere zwei Wochen untergebracht. In Würdigung dieser aktenkundigen Feststellungen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Räumlichkeiten in dem genannten Zeitraum entgegen den Verpflichtungen aus der - bestandskräftigen und deshalb vorliegend nicht näher zu überprüfenden - Grundverfügung vom 18.1.2018 nicht als Büro- und Verwaltungsgebäude, sondern in erheblichem Umfang jedenfalls auch als Arbeitnehmerunterkunft genutzt worden sind.
Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegen halten, sie habe die Räume nur für eine Büronutzung vermietet, sie habe zudem auch schriftlich gegenüber den Büromietern die Unterlassung von Übernachtungen gefordert und mit Kündigung gedroht. Dies mag als zutreffend unterstellt werden. Denn ungeachtet solcher zivilrechtlichen Regelungen der Nutzung und daran anknüpfender Erklärungen war es aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18.1.2018 Sache der Antragstellerin, eine von einer zivilrechtlichen Vermietung zu Zwecken der Büronutzung abweichende Nutzung durch ihre angegebenen Vertragspartner – die hier wie vorstehend aufgezeigt im in Rede stehenden Zeitraum stattfand – in effektiver Weise zu unterbinden. Dafür genügte die behauptete Übersendung von Schreiben der vorgelegten Art auch in Verbindung mit dem dargestellten Aushang im Objekt nicht; die vorgelegten Schreiben aus der Zeit vom 1.11.2017 bis 23.1.2018 und der Aushang mit dem Wortlaut
„Wichtige Mitteilung an alle Mieter
Ab sofort dürfen keine Mitarbeiter in den Räumen übernachten“
- die Richtigkeit des entsprechenden Tatsachenvortrags mag zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden - reichten zur Umsetzung der Verpflichtung aus der Verfügung vom 18.1.2018 nicht aus. Dass es weiterer Maßnahmen bedurfte hätte, lässt sich schon daraus ersehen, dass es - wie vorstehend dargelegt - in der Folgezeit gleichwohl zahlreiche Übernachtungen gab. Zudem sind die nach den vorgelegten Schreiben bei dieser Sachlage zu erwartenden Vertragskündigungen durch die Antragstellerin nicht einmal behauptet worden. Die im maßgeblichen Zeitraum offensichtlich verfügungswidrig erfolgte Nutzung als Arbeitnehmerunterkunft ist ihr mithin zuzurechnen.
Ob sich an den tatsächlichen Verhältnissen nach Erlass der hier in Rede stehenden Zwangsgeldfestsetzung vom 22.2.2018 etwas geändert hat, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) i. V. m. Ziffer 11 c) und Ziffer 11 b) sowie 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.