Beschwerde zurückgewiesen — kein Bestandsschutz mangels Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 17.12.2015. Strittig war, ob die vorhandene Wohnnutzung durch eine legitimierende Baugenehmigung Bestandsschutz vermittelt. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung wegen formeller Illegalität der Nutzung für offensichtlich rechtmäßig; die Antragstellerin hat keine glaubhafte Baugenehmigung vorgetragen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; bei summarischer Prüfung kann die formelle Illegalität der Nutzung die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung begründen.
Die Partei, die sich auf Bestandsschutz einer baulichen Nutzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer legitimierenden Baugenehmigung.
Das Beschwerdegericht ist in der Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Fehlt substantiierter Vortrag zur Existenz einer Baugenehmigung, sind Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig nicht gegeben.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln8 K 6166/2425.06.2025Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln21 K 3300/2102.04.2024Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW7 B 1079/2228.11.2022Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW7 B 1078/2228.11.2022Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW7 B 1081/2228.11.2022Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 1103/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17.12.2015 unbegründet ist, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wegen der formellen Illegalität der heutigen Nutzung offensichtlich rechtmäßig sei. Es hat hierzu näher ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken nicht vorlegen können. Dies gehe zu Ihren Lasten. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine dem Bestandsschutz entgegenstehende nachträgliche Änderung der Nutzung unterstellt, da jedenfalls ab 1932 im Erdgeschoss kein Geschäft mehr betrieben worden sei und ab 1938 sechs Wohneinheiten vorhanden gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Baugenehmigung existierte, die die vorhandene Wohnnutzung abdecken und ihr einen von der materiellen Rechtslage unabhängigen Bestandsschutz vermitteln könnte.
Wie bereits in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt ist die Antragstellerin für die Existenz einer legitimierenden Baugenehmigung beweispflichtig, so dass eine solche keineswegs unterstellt werden kann.
Es kann somit offen bleiben, ob die Antragstellerin - wie geltend gemacht - die Brandschutzauflagen zwischenzeitlich erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.