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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 59/23·08.02.2023

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichterfüllung von Auflagen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Das Verwaltungsgericht hielt die Ordnungsverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung nach summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig und überwog das Vollziehungsinteresse. Die Antragstellerin konnte die geforderten Fachunternehmerbescheinigungen nicht substantiiert nachweisen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung ist nur zu gewähren, wenn das Vollziehungsinteresse hinter dem Klägerinteresse zurücktritt; überwiegt das Vollziehungsinteresse und erscheint die Verfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.

2

Bei Anordnungen, die die Vorlage von Fachunternehmerbescheinigungen verlangen, trägt die Verpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Vorlage der geforderten Nachweise.

3

Eine Zwangsgeldfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen werden, die die Angemessenheit der Sanktion in Frage stellen.

4

Ist die zugrunde liegende Ordnungsverfügung bestandskräftig und nicht nichtig, spricht dies gegen ein Vollstreckungshindernis und rechtfertigt regelmäßig die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 933/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2652/22 gegen die Ordnungsverfügung (Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 4.500,00 Euro und Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 6.000,00 Euro) der Antragsgegnerin vom 24.10.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es überwiege vorliegend das Vollziehungsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 24.10.2022 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei unanfechtbar. Für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung sei nichts ersichtlich. Die Antragstellerin sei den ihr durch Ziffern 1 bis 3 dieser Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtungen innerhalb der Frist nicht nachgekommen. Ein Vollstreckungshindernis liege nicht vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere seien keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar. Die Androhung weiterer Zwangsgelder sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

4

Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.

5

Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden Angaben ausgegangen, sie habe Abdichtungsarbeiten an der Außenseite des Gebäudes vorgenommen, sämtliche Abläufe seien von einer Fachfirma überprüft worden, hierüber sei auch eine Fachunternehmerbescheinigung erstellt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin den ihr durch Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtungen nicht (vollständig) nachgekommen sei. Dies ist zutreffend. Alle 3 Ziffern der Ordnungsverfügung beinhalten als Nachweis die Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung. Dass sie der Antragsgegnerin solche Fachunternehmerbescheinigungen innerhalb der Frist vorgelegt haben könnte, hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, eine Fachunterbescheinigung sei erstellt worden, nicht dargelegt. Mit Schriftsatz vom 6.2.2023 hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass die erbetenen Fachunternehmerbescheinigungen auch weiterhin nicht vorlägen.

6

Die in der Sache gegen die Grundverfügung vom 30.8.2022 gerichteten Einwände der Antragstellerin, eine Dränage könne aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit nicht eingebaut werden, die Standsicherheit des Objektes sei nie gefährdet gewesen, ebenso drohe kein Substanzverlust, bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Grundverfügung ist bestandskräftig und - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht nichtig.

7

Das weitere Vorbringen, die angefochtene Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe, dass die Arbeiten durchgeführt worden seien und die entsprechenden Bescheinigungen vorlägen, bleibt aus obigen Gründen ohne Erfolg.

8

Die Höhe der festgesetzten Zwangsgelder ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.