Beschwerde gegen Versiegelung des Dachgeschosses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versiegelung ihres Dachgeschosses und die Aufhebung der Versiegelung; das VG lehnte ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die behauptete telefonische Einigung über einen Vollstreckungsverzicht nicht substantiiert nachgewiesen und formbedürftig erscheinen würde. Ferner sprechen zahlreiche Indizien für eine fortgesetzte Wohnnutzung, der die Antragsteller nicht hinreichend entgegengetreten sind. Kosten und Streitwert wurden zugunsten der Behörden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versiegelungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abwehr einer Vollstreckungsmaßnahme genügt es, wenn aus Verwaltungsvorgängen und objektiven Indizien hervorgeht, dass trotz Nutzungsuntersagung eine fortgesetzte unzulässige Nutzung vorliegt.
Behauptungen über eine einvernehmliche Beendigung oder einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne konkrete Darlegung von Personen, Inhalt und Zeitpunkt genügen nicht.
Einender Verzicht auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist grundsätzlich der schriftlichen Fixierung zugänglich; mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind besonders substantiiert nachzuweisen.
Die Erhebung einer Klage gegen einen Grundverwaltungsakt hindert nicht zwingend die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, sofern keine aufschiebende Wirkung oder anderweitige rechtliche Hindernisse dargelegt sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 126/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 29.1.2020 erfolgte Festsetzung des unmittelbaren Zwanges in Form der Versiegelung des Dachgeschosses des Hauses N.-----straße in F. sowie den Antrag auf Aufhebung der Versiegelung abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung führt nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung.
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht lasse außer Acht und sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass sie und die Antragsgegnerin sich anlässlich eines Telefonats am 18.2.2020 darauf verständigt hätten, das Verfahren einvernehmlich dadurch zu beenden, dass die Versiegelung nur auf die beiden nach Auffassung der Antragsgegnerin zum Wohnen genutzten Räumlichkeiten beschränkt wird und dass die als Speicher genutzten übrigen Flächen des Dachgeschosses unversiegelt bleiben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Dass eine "einvernehmliche" Beendigung des Verfahrens am 18.2.2020 in der Weise erfolgt wäre, dass dies der Anwendung des festgesetzten unmittelbaren Zwangs (Versiegelung) entgegen gestanden hätte, ist damit nicht hinreichend aufgezeigt. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Zusicherung eines Vollstreckungsverzichts grundsätzlich schriftformgebunden sein dürfte,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2012 - 7 A 596/11 -, n.v.,
ist nicht einmal in der erforderlichen hinreichend substantiierten Weise dargetan, wer mit wem was genau (telefonisch) vereinbart haben soll.
Soweit die Antragsteller meinen, eine entsprechende Einschränkung der Versiegelung sei in der Sache gerechtfertigt, weil eine Nutzung der weiteren Flächen Bestandsschutz genieße, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich eindeutig, dass der frühere Speicher vollständig zu Wohnraum um- und ausgebaut worden sei, die hier nicht zu überprüfende Nutzungsuntersagung vom 4.12.2018 erfasse auch die Nutzung als Abstellraum. Dem sind die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
Der weitere Einwand der Antragsteller, es habe keine Notwendigkeit für die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Versiegelung der Räume bestanden, da die vermeintlichen Wohnräume "bereits am 18.2.2020" nicht mehr als solche genutzt worden seien, begründet ebenfalls kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Antragsteller der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 4.12.2018 nicht nachgekommen seien, damit begründet, dass zahlreiche Indizien auf eine fortgesetzte Wohnnutzung des Dachgeschosses hinwiesen, auch wenn - mutmaßlich aus Gründen der angemeldeten Kontrolle - die Matratzen aus den Kinderbetten entfernt gewesen seien. So hätten die Antragsteller bei unangekündigten Kontrollen den Bauprüfern den Zugang zum Dachgeschoss regelmäßig verweigert. Bei angemeldeten Kontrollen sei festgestellt worden, dass sämtliche Räume des Dachgeschosses voll möbliert und für den täglichen Gebrauch bestimmte Kinderbekleidung und Kinderspielzeuge vorhanden gewesen seien. Für eine fortgesetzte Wohnnutzung des Dachgeschosses spreche zudem der Umstand, dass erst zum Zeitpunkt der angekündigten Versiegelung die Kinderzimmer tatsächlich auch vollständig ausgeräumt gewesen seien. Diese Argumentation haben die Antragsteller nicht hinreichend erschüttert.
Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Grundverwaltungsakt wegen der erhobenen Klage beim Verwaltungsgericht nicht unanfechtbar sei, ist dies aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses unerheblich.
Gründe für eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.