Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung für Arztpraxis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer Arztpraxis. Das OVG NRW ändert den Beschluss des VG und lehnt den Antrag ab. Die Erfolgsaussichten der Klage werden als offen angesehen; eine Folgenabwägung, die Versorgungsinteresse und Nachbarbelastungen gegeneinander abwägt, spricht gegen vorläufigen Rechtsschutz. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung abgelehnt; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnartigkeit freiberuflicher Tätigkeiten nach § 13 BauNVO ist keine eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine charakterisierende Beschreibung der nach § 13 BauNVO erfassten Berufsausübung.
Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Festsetzungen des Bebauungsplans bedarf es einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren; summarisch können die Erfolgsaussichten als offen beurteilt werden.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung ist nach § 212a Abs. 1 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen; von dieser Regel ist nur in besonderen, gewichtigen Fällen abzuweichen.
Bei der folgenorientierten Interessenabwägung ist der Beitrag einer Einrichtung zur öffentlichen Gesundheitsversorgung als bedeutsames Abwägungselement zu berücksichtigen; mögliche nachbarschaftliche Belastungen sind im Hinblick auf polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffsmöglichkeiten (und die Dauer des Hauptsacheverfahrens) gegen das öffentliche Interesse abzuwägen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; trägt der Beigeladene im ersten Verfahren einen Sachantrag vor, sind seine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 667/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.6.2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 676/25 gegen die Baugenehmigung vom 6.1.2025 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 8 K 676/25 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6.1.2025 für die Nutzungsänderung der Erdgeschosswohnung als Erweiterung der Arztpraxis im Untergeschoss des Gebäudes R.-straße 60 zu Unrecht angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung den Antragsteller in seinem Gebietserhaltungsanspruch, jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
Das Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Danach sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers als offen anzusehen (dazu 1.) und die gebotene folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht (dazu 2.).
1. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers 8 K 676/25 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6.1.2025 stellen sich als offen dar.
a) Es bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ob die Erweiterung der Praxis des Beigeladenen im Gebäude R.-straße 60 in dem durch den Bebauungsplan Nr. N01 für das Grundstück festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 13 BauNVO zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
- vgl. insbesondere Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8.00 -, BauR 2001, 1556 = juris, Rn. 15 ff. -
sei auch zu entnehmen, dass die freiberuflich genutzten Räumlichkeiten nicht (wesentlich) größer als die im Gebäude weiter verbleibenden Wohneinheiten seien dürften. Ob und inwieweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine „Faustformel“ in diesem Sinne zu entnehmen ist und zu welchem Ergebnis ihre Anwendung im vorliegenden Einzelfall führt, bedarf der näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Ob der Umstand, dass die Praxisräume im Erdgeschoss und Untergeschoss mehr Fläche einnehmen als die größte in dem Gebäude noch verbleibende Wohnung, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden kann, erscheint deshalb summarischer Beurteilung zufolge offen.
Weiterhin bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren, welche Anforderungen aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begriffen einer „wohnartigen“ und „gleichsam privaten“ Ausübung der gewerblichen und freiberuflichen Nutzung folgen.
Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des erkennenden Gerichts
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.2008 - 4 B 62.07 -, BauR 2008, 954 = juris, Rn. 9, und Urteil vom 25.1.1985 - 4 C 34.81 -, ZfBR 1985, 143 = juris, Rn. 11, OVG NRW, Urteil vom 25.8.2011 - 2 A 38/10 -, BauR 2021, 58 = juris, Rn. 68 f., sowie Beschlüsse vom 7.7.2010 - 7 A 1277/09 -, juris, Rn. 4 f., vom 24.10.1997 - 7 B 2333/97 -, juris, Rn. 2, und vom 29.4.1996 - 11 B 748/96 -, juris, Rn. 5 ff. -
handelt es sich bei der „Wohnartigkeit“ nicht um eine eigenständige, auf die Gebietsverträglichkeit bzw. das Maß der Störungen der Umgebung bezogene Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 BauNVO, sondern in erster Linie um eine Charakterisierung der von § 13 BauNVO erfassten Berufsausübungen. Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeiten im Sinne von § 13 BauNVO ist danach, dass sie wohnähnlich, gleichsam „privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Fällt eine Tätigkeit - wie hier die ärztliche Berufsausübung - darunter, bietet § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO ausreichende Möglichkeiten, gebietsunverträgliche Störungen zu unterbinden.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 -, BauR 1991, 49 = juris, Rn. 3.
b) Ebenso bedarf die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße - seine Zulässigkeit nach § 13 BauNVO unterstellt - gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, der Überprüfung im Hauptsacheverfahren.
Unter Berücksichtigung der auch vom Beigeladenen im Beschwerdeverfahren hervorgehobenen Besonderheiten der Abläufe von Substitutionsbehandlungen, den in der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung vom 8.11.2024 enthaltenen organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Aufenthalten im Umfeld der Praxis, dem Umstand, dass zahlreiche Kontrollen seit Eröffnung der Praxis im Untergeschoss keine Auffälligkeiten feststellen konnten, ist offen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - tatsächlich mit der Nachbarschaft unzumutbaren Aufenthalten von Patienten im Umfeld der Praxis zu rechnen ist. Auch das Vorliegen eines mit unzumutbaren Belastungen verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs wird angesichts des geringen Anteils von PKW-Nutzern unter den Patienten und der auch vom Beigeladenen in Bezug genommenen Besonderheiten der R.-straße- bestehender Durchgangsverkehr aufgrund vorhandener Grünflächen und weiterer freiberuflicher Nutzungen - im Hauptsacheverfahren näher zu überprüfen sein.
2. Die bei den mithin offenen Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht der Senat vorliegend keine hinreichende Veranlassung.
Die von dem Vorhaben des Beigeladenen ggf. ausgehenden Belastungen der Nachbarschaft durch Aufenthalte von Patienten oder deren Begleitpersonen im Umfeld der Praxis sowie durch eventuellen zusätzlichen Verkehr erscheinen jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens als hinnehmbar. Soweit es in diesem Zusammenhang zu Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten kommen sollte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass solchen Störungen mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen ist.
Demgegenüber spricht der ebenfalls vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene gewichtige Beitrag der Praxis des Beigeladenen für die Gesundheitsfürsorge im Stadtgebiet der Antragsgegnerin dafür, den Betrieb jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens in dem mit der Baugenehmigung vom 6.1.2025 zugelassenen Umfang zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsteller auferlegt werden, weil der Beigeladene auch im Verfahren erster Instanz einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.