Beschwerde gegen Nutzungsuntersagung wegen fehlendem zweiten Rettungsweg abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung eines Dachgeschossraums untersagte. Zentrale Frage war, ob ein den Vorgaben entsprechender zweiter Rettungsweg besteht bzw. nachträglich hergestellt wurde. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, da die vorgelegten Maßnahmen die Anforderungen nicht erfüllen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nutzungsuntersagung kann grundsätzlich allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützt werden; sie ist nur dann unverhältnismäßig, wenn ein zulässiger Bauantrag gestellt wurde und die Genehmigungsfähigkeit nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde gegeben sowie sonst keine Hindernisse erkennbar sind.
Die Möglichkeit, ein Austauschmittel zu schaffen, steht der Rechtmäßigkeit einer auf formeller Illegalität beruhenden Anordnung nicht entgegen (§ 21 Satz 2 OBG NRW).
Bei der Beschwerdeprüfung ist der Senat auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Nachträglich geltend gemachte bauliche Maßnahmen müssen substantiiert darlegen, dass sie die konkreten Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg (insbesondere Ausstiegspodest mit Mindestmaßen, vorhandener Haltegriff, Trittfestigkeit und ausreichende Befestigung) tatsächlich erfüllen; bloße Darstellungen genügen nicht.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 537/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2015 wiederherzustellen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig, es sei hinreichend deutlich, dass die in Rede stehende Nutzung nicht genehmigt sei, die Wohnung sei mit Blick auf die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nicht so hergestellt, wie die Genehmigung es vorsehe. Zudem sei hinreichend deutlich, dass auch ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften vorliege, der Antragsgegner habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Dachflächenfenster mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt liege und deshalb als zweiter Rettungsweg nicht geeignet sei.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Anhaltspunkte für eine Änderung sind im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich.
Dies betrifft zunächst die Erwägung, die Nutzungsuntersagung sei mit Blick auf die formelle Illegalität der Nutzung gerechtfertigt. Eine Nutzungsuntersagung kann in aller Regel allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützt werden. Eine auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 7 B 634/11 -, juris.
Der Antragsgegner hat seine Anordnung danach summarischer Prüfung zufolge zu Recht bereits auf die formelle Illegalität der Nutzung des Aufenthaltsraums (Schlafraum) gestützt. Aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen lässt sich das Bestehen eines zweiten Rettungswegs, der den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht, nicht feststellen. Anderes wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert aufgezeigt.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung die materielle Legalität anspricht und geltend macht, inzwischen sei durch bauliche Maßnahmen (Ausstiegsplattform mit Haltegriff und Leiterabstieg auf die darunter befindliche Loggia) ein hinreichender zweiter Rettungsweg erstellt, zudem verfüge die örtliche Feuerwehr seit dem 3. Juni 2015 über eine 30 m lange Drehleiter mit Rettungskorb, über die der zweite Rettungsweg gegeben sei, greift aber auch dieser Einwand nicht durch. Die dargestellten Maßnahmen genügen auch seit dem 3. Juni 2015 noch nicht den Anforderungen an die Ausgestaltung des Dachflächenfensters als für die Feuerwehr „erreichbare Stelle“. Die als vorhanden dokumentierte Konstruktion mit einer Leiter und einem Podest erfüllt schon deshalb nicht die maßgeblichen Mindestanforderungen, die der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 27. April 2015 für das „Szenario 2“ (nach Bereitstellung der Drehleiter der Feuerwehr in O. ) detailliert beschrieben hat, weil der Haltegriff in 40 cm Höhe vor dem Fenster fehlt, zudem bestehen danach noch Zweifel an der Stabilität (Trittfestigkeit und ausreichenden Befestigung) der dokumentierten Leiterkonstruktion, die im Übrigen auch nach der Brandschutztechnischen Stellungnahme, die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ohnehin entfernt werden soll.
Ungeachtet dessen bleibt der Antragstellerin die bereits mit der Verfügung vom 17. März 2015 aufgezeigte Möglichkeit, die erforderlichen baulichen Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, damit das Dachflächenfenster als für die Feuerwehr „erreichbare Stelle“ gewertet werden kann („insbesondere Ausstiegspodest mit den Mindestmaßen 0,90 m Breite und 0,40 m Tiefe und einem Haltegriff mit einer Höhe von 0,40 m vor dem Dachflächenfenster“). Für die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 17. März 2015 ist diese Möglichkeit aber nicht entscheidend. Die Möglichkeit eines Austauschmittels im Sinne von § 21 Satz 2 OBG NRW führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer getroffenen Anordnung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1997
- 10 A 1890/93 -, BRS 59 Nr. 225.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.