Beschwerde gegen Feststellung als Doppelhaus (§22 Abs.2 BauNVO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihr Vorhaben sei mit ihrem Haus als Doppelhaus i.S. v. §22 Abs.2 BauNVO anzusehen. Das Oberverwaltungsgericht weist die fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet zurück, da die Bauvorlagen, insbesondere der amtliche Lageplan, die Entscheidung stützen. Der nicht grenzständig errichtete Wintergarten durfte bei der Beurteilung der Bebauungstiefe berücksichtigt werden. Kosten- und Streitwertfestsetzungen bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Aachen als unbegründet abgewiesen; Kosten den Antragstellern auferlegt, Streitwert 3.750 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das fristgerecht vorgebrachte Vorbringen; dieses muss eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen.
Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben ein Doppelhaus i.S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO bildet, sind die zur Baugenehmigung gehörigen Bauvorlagen, insbesondere der amtliche Lageplan, maßgeblich und können die maßgebliche Feststellung tragen.
Bei der Bestimmung der Bebauungstiefe kann ein nicht grenzständig errichteter Wintergarten zu berücksichtigen sein, soweit dies mit der einschlägigen Rechtsprechung vereinbar ist.
Fehlende Anhaltspunkte für eine erdrückende Wirkung eines Vorhabens oder für abweichende Dachformen begründen keine erfolgreiche Rüge gegen die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Vorinstanz.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nach Billigkeit nicht erstattungsfähig, wenn der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 1004/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Beschwerdevorbringen erschüttert insbesondere nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben bilde mit dem Haus der Antragsteller ein Doppelhaus i. S. v. § 22 Abs. 2 BauNVO. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ermittlung der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Maße hier relevante Fehler aufweist, vermag der Senat anhand der zur Baugenehmigung gehörigen Bauvorlagen, insbesondere des amtlichen Lageplans, nicht zu erkennen. Dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bebauungstiefe den nicht grenzständig errichteten Wintergarten der Antragsteller berücksichtigt hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats und des Bundesverwaltungsgerichts.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2725/12 -, BRS 82 Nr. 95 = BauR 2014, 1919; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2012 - BRS 79 Nr. 95.
Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht hinreichend auf, dass und inwieweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, dass die Geschosszahl sowie die zukünftigen Dachformen weitgehend (mit Ausnahme des Wintergartendachs) übereinstimmten. Diese Beurteilung entspricht vielmehr den Eintragungen in dem vorerwähnten amtlichen Lageplan. Hiervon ausgehend bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob im Hinblick auf die das Vorhabengrundstück umgebende Bebauung - wie es das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat - überhaupt von einer offenen Bauweise i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO auszugehen ist, was dem Senat nicht zweifelsfrei erscheint.
Andere nachbarrechtsrelevante Gesichtspunkte, die eine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestatten könnten, vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Eine erdrückende Wirkung geht von dem streitigen Vorhaben ersichtlich nicht aus. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Soweit die unter dem 12.3.2010 erteilte Baugenehmigung für den Wintergarten der Antragsteller einen Grenzabstand von mindestens 3,00 m vorsieht, begründet dies kein Nachbarrecht, das dem streitigen Vorhaben entgegengehalten werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Antragstellern nicht aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.