Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzungen wegen angeblicher kurzfristiger Vermietung von Ferienwohnungen. Das OVG NRW wies die Beschwerde ab: Bei summarischer Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwog das Vollziehungsinteresse, weil Buchungsnachweise und Gästebewertungen die Festsetzungen stützten. Unsubstantiierte Einwendungen genügten nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegt; bloße Behauptungen ohne substantiierten Tatsachenvortrag genügen nicht.
Im summarischen Verfahren können konkrete Indizien wie Buchungsbestätigungen und dokumentierte Gästebewertungen auf Internetplattformen hinreichend sein, um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung zu tragen.
Unsubstantiierte oder widersprüchliche Vorbringen des Antragstellers, etwa nachträgliche Behauptungen über eine geänderte Nutzungsart, rechtfertigen im Eilverfahren keine Abweichung von der erstinstanzlichen Abwägung.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach §§ 52, 53 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 203/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zulasten des Antragstellers aus, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 4.2.2020 rechtmäßig seien, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides seien die Ferienwohnungen weiterhin auf verschiedenen Internetplattformen angeboten worden und am 3.2.2020 auch buchbar gewesen.
Das Beschwerdevorberingen führt nicht zu einer Änderung dieses Beschlusses.
Der Antragsteller macht geltend, er habe seit Erlass der Festsetzungsverfügungen vom 5.11.2019 und vom 28.11.2019 nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 18.4.2018 verstoßen, insbesondere sei es völlig ausgeschlossen, dass es am 3.2.2020 noch eine Buchung einer Ferienwohnung durch die Stadt gegeben habe. Blatt …, … der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass es am 3.2.2020 keine Buchungen mehr gegeben habe, vielmehr heiße es dort: "Wir haben keine Zimmer in diesem Appartement für den gewählten Buchungszeitraum". Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttert, weil diesen Auskünften eine Anfrage vom 10.2.2020 zugrunde liegt. Dagegen wurden die Buchungsanfragen vom 3.2.2020 ausweislich Blatt … und … der Beiakte I vom Anbieter des Appartements bestätigt. Zudem ist den auf Blatt … der Beiakte I dokumentierten Gästebewertungen zu entnehmen, dass noch nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitige Vermietungen der Appartements erfolgt sind. Somit ist es ohne Relevanz, dass der Antragsteller bei einer Vorsprache im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Antragsgegnerin am 11.2.2020 mitteilte, dass "der Internetauftritt jetzt abgeschaltet wurde".
Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei "schon nach der verlorenen Klage unter dem Aktenzeichen 10 K 2524/18 zur Festvermietung an seine Kinder übergegangen", rechtfertigt dieses unsubstantiierte Vorbringen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.