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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 570/23·09.08.2023

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung: Zurückweisung wegen fehlender durchgreifender Einwendungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Zwangsgeldverfügung (10.000 €; Androhung weiterer 15.000 €) wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Zwangsgeldfestsetzung als rechtmäßig angesehen; die Beschwerde brachte keine durchgreifenden Einwendungen vor. Ein gestellter Antrag auf Vollstreckungsschutz wegen Pfändungsankündigung ist damit erledigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung ist nur begründet, wenn sie substantiierte und durchgreifende Angriffe auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme enthält; bloße, nicht vertiefte Kritik genügt nicht.

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Die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds bleiben bestehen, wenn die Vorinstanz deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat und der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

3

Ein mit der Beschwerde zusammenhängender Antrag auf Vollstreckungsschutz (z. B. gegen eine Pfändungsankündigung) kann mit der Zurückweisung der Beschwerde als erledigt angesehen werden, wenn er auf das gleiche Verfahren verweist.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die obsiegende Partei kann die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden.

5

Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§ 52, § 53) und kann anhand anerkannten Streitwertkatalogen (z. B. des OVG NRW) bemessen werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 L 247/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 23.2.2023 - Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000 Euro - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgelds sei zu Recht erfolgt, auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Es beschränkt sich auf eine - aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 B 569/23 - nicht durchgreifende Kritik an der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 6.2.2023.

5

Soweit die Antragstellerin mit Blick auf eine Pfändungsankündigung vom 1.8.2023 Vollstreckungsschutz beantragt und zur Begründung mit Schreiben vom 2.8.2023 an die Vollstreckungsbehörde auf das laufende Verfahren (7 B 570/23) verwiesen hat,  ist dieser Antrag mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erledigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt der Bemessung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (Baurecht 2019, 610) zugrunde; nach dessen Ziff. 13 a) und b) in Verbindung mit Ziff. 14. a) war hier der aus dem Tenor ersichtliche Betrag festzusetzen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.