Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung: Zurückweisung wegen fehlender durchgreifender Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Zwangsgeldverfügung (10.000 €; Androhung weiterer 15.000 €) wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Zwangsgeldfestsetzung als rechtmäßig angesehen; die Beschwerde brachte keine durchgreifenden Einwendungen vor. Ein gestellter Antrag auf Vollstreckungsschutz wegen Pfändungsankündigung ist damit erledigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung ist nur begründet, wenn sie substantiierte und durchgreifende Angriffe auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme enthält; bloße, nicht vertiefte Kritik genügt nicht.
Die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds bleiben bestehen, wenn die Vorinstanz deren Rechtmäßigkeit festgestellt hat und der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Ein mit der Beschwerde zusammenhängender Antrag auf Vollstreckungsschutz (z. B. gegen eine Pfändungsankündigung) kann mit der Zurückweisung der Beschwerde als erledigt angesehen werden, wenn er auf das gleiche Verfahren verweist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die obsiegende Partei kann die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§ 52, § 53) und kann anhand anerkannten Streitwertkatalogen (z. B. des OVG NRW) bemessen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 247/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 8.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 23.2.2023 - Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000 Euro - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung des Zwangsgelds sei zu Recht erfolgt, auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Es beschränkt sich auf eine - aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 B 569/23 - nicht durchgreifende Kritik an der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung vom 6.2.2023.
Soweit die Antragstellerin mit Blick auf eine Pfändungsankündigung vom 1.8.2023 Vollstreckungsschutz beantragt und zur Begründung mit Schreiben vom 2.8.2023 an die Vollstreckungsbehörde auf das laufende Verfahren (7 B 570/23) verwiesen hat, ist dieser Antrag mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung erledigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt der Bemessung den Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019 (Baurecht 2019, 610) zugrunde; nach dessen Ziff. 13 a) und b) in Verbindung mit Ziff. 14. a) war hier der aus dem Tenor ersichtliche Betrag festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.