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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 547/00·13.04.2000

Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung für Grenzgarage abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Bau einer an der Grenze errichteten Garage zuließ. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt waren und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht substantiiert dargetan wurden. Weiter stellte das Gericht klar, dass Art.14 GG keinen unmittelbaren Nachbarschutz begründet und prüfte allein nach bauordnungs‑ und bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Baugenehmigung abgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt bzw. unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO muss die gesetzlichen Zulassungsgründe konkret benennen und substantiiert darstellen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für jeden genannten Zulassungsgrund vorliegen sollen.

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Wenn im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines vorinstanzlichen Beschlusses geltend gemacht werden, ist dafür substanziiertes Vorbringen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Art. 14 GG begründet nach gefestigter Rechtsprechung keine unmittelbaren nachbarrechtlichen Abwehrrechte; nachbarliche Schutzansprüche sind über die einfachrechtlichen Vorschriften des Bauordnungs‑ und Bauplanungsrechts zu prüfen.

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Bauvorhaben, die nach einschlägigem Abstandrecht zulässig sind, müssen von den Nachbarn hingenommen werden; ein Anspruch auf Bewahrung der Aussicht besteht nicht allein aus dem Eigentumsgrundrecht.

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Eine Verneinung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO kann auf einer wertenden Gesamtbetrachtung der nachbarlichen Belange beruhen und ist nur durch substantiiertes Gegenvorbringen angreifbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 14 GG§ 15 Abs. 1 BauNVO§ 146 Abs. 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 282/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.500,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Es spricht bereits viel dafür, dass der Antrag unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die gesetzlichen Zulassungsgründe, die im vorliegenden Verfahren einschlägig sein sollen, benannt werden und dass näher ausgeführt wird, aus welchen Gründen die gesetzlichen Voraussetzungen für den jeweils genannten Zulassungsgrund vorliegen sollen. Dem genügt der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil kein Zulassungsgrund benannt ist.

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Selbst wenn man - wohlwollend - davon ausgeht, dass mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht sein sollen, hat er in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen gibt für solche ernstlichen Zweifel nichts her.

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Das Verwaltungsgericht hat keineswegs zu Unrecht davon abgesehen, einen unmittelbar aus Art. 14 GG abgeleiteten Nachbarschutz zu prüfen. Art. 14 GG wird nach seit langem gefestigter - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechung nicht mehr als unmittelbare Rechtsgrundlage für nachbarliche Abwehrrechte herangezogen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Begehren der Antragsteller an den einfachrechtlichen Normen des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht geprüft. Die dabei vorgenommene Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen offensichtlich mit den nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts vereinbar ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

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Eine unmittelbar an der Grenze errichtete Garage - auch in den hier in Rede stehenden Dimensionen - haben die Antragsteller nach dem einschlägigen Abstandrecht hinzunehmen. Damit sind auch die nachbarlichen Belange im Hinblick auf Besonnung und Belichtung hinreichend gewahrt. Einen Anspruch auf Bewahrung der gegebenen Aussicht haben die Antragsteller nicht, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch mit zutreffenden Erwägungen einen Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verneint.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.