Zurückweisung der Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Pferdestalls. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Vorinstanz vorliegen. Bei summarischer Prüfung stehe dem Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch entgegen; die Einstufung als faktisches Dorfgebiet und die Auflagen genügten, und konkrete, entscheidungserhebliche Darlegungen zu unzumutbaren Geruchsimmissionen fehlten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,162 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine dargelegten Anhaltspunkte vorlegt, die eine Änderung der vorinstanzlichen Ablehnung rechtfertigen würden.
Bei summarischer Prüfung ist zu beurteilen, ob das genehmigte Vorhaben dem Gebietscharakter entgegensteht; bloße Behauptungen zur abweichenden Abgrenzung der „näheren Umgebung" genügen nicht.
Die Einstufung eines Bereichs als faktisches Dorfgebiet bleibt bei konkret getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Ortstermin, bestätigende Auskünfte der Landwirtschaftskammer) ungeschüttelt, soweit nicht überzeugende Gegenbeweise vorgelegt werden.
Behauptungen zu fehlender aktiver Landwirtschaft in der Nachbarschaft erschüttern eine gebietstypische Einordnung nicht, wenn die Vorinstanz tatsächliche Anhaltspunkte für landwirtschaftliche Nutzung festgestellt hat.
Zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten: Der Beigeladene hat diese nicht erstattungsfähig, wenn er im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. §154 Abs.3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 615/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2183/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.4.2020 zur Errichtung eines Pferdestalles für zwei Pferde anzuordnen, sind nicht dargelegt und im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht erkennbar.
Dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen steht summarischer Prüfung zufolge kein Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers entgegen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des Gebietscharakters die Grenzen der näheren Umgebung falsch gezogen, die Straße Schienegraaf, die Bahnstraße und die Suestrastraße beträfen die unmittelbare Umgebung, grenzten das Gebiet jedoch nicht zur weiteren Umgebung ab, ergibt sich daraus nicht einmal ansatzweise, wie die nähere Umgebung alternativ zu der auf einem Ortstermin beruhenden Einschätzung durch das Verwaltungsgericht "richtigerweise" einzugrenzen wäre.
Der weitere Einwand des Antragstellers, in der unmittelbaren Nachbarschaft werde keine aktive Landwirtschaft betrieben, der ca. 180 m entfernt liegende Betrieb (T.------straße 40) betreibe keine Tierhaltung und sei ein reiner Lohnbetrieb, der einzige Tierhaltungsbetrieb sei ca. 600 m entfernt, erschüttert nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung des maßgeblichen Gebiets als faktisches Dorfgebiet. Nach den vor Ort getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Betrieb unter der Anschrift T.------straße 40 (Gemarkung T1. , Flur 5, Flurstück 14) um einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb. Dies hat im Übrigen nach Angaben des Antragsgegners auch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich nach summarischer Prüfung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten feststellen. Er hat auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargelegt, dass die von der beabsichtigten Pferdehaltung ausgehenden (Geruchs)Immissionen bei Beachtung der in Nr. 23 der angefochtenen Baugenehmigung getroffenen Regelungen das Maß der in einem faktischen Dorfgebiet zu duldenden Beeinträchtigungen überschreiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.