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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 539/25·04.11.2025

Beschluss zur aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungszwangsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Zwangsgeldbescheid. Das Verwaltungsgericht gewährte sie mit Verweis auf einen angeblichen Vertrauenstatbestand. Das Oberverwaltungsgericht hob dies auf: Die E‑Mail begründet keinen rechtlich erheblichen Vertrauensschutz, entgegenstehende Nachfragen und Drohungen widerlegen eine schutzwürdige Erwartung. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 abgelehnt; Beschwerde der Antragsgegnerin erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Zwangsgeldbescheid erfordert atypische Umstände oder einen rechtlich erheblichen Vertrauensschutz, der die Fortsetzung der Vollstreckung in Frage stellt.

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Eine schriftliche Äußerung (z. B. E‑Mail) begründet nur dann einen rechtlich relevanten Vertrauenstatbestand gegen weitere Zwangsgeldfestsetzungen, wenn sie eindeutige, verlässliche Zusicherungen enthält.

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Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes sind die gesamte Kommunikation und das Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen; entgegenstehende Erklärungen oder Nachfragen können einen zuvor vermuteten Vertrauensschutz entfallen lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 638/25

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.5.2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 8 K 2219/25 - gegen den Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 (Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 50.000 Euro) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein atypischer Fall vor, in dem die Antragsgegnerin hätte erwägen müssen, von der Zwangsgeldfestsetzung nach § 64 Satz 1 VwVG NRW abzusehen.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Einzelfall habe die Erwägung nicht ferngelegen, dass die Antragsgegnerin insbesondere durch die E-Mail vom 11.2.2025 einen bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu erwägenden Vertrauenstatbestand geschaffen haben könnte, entsprechende Ermessenserwägungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt, ist mit Blick auf die ergänzenden Erwägungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vom 4.6.2025 überholt.

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Die genannte Email vom 11.2.2025 war im vorliegenden Einzelfall auch in der Sache nicht geeignet, einen rechtlich erheblichen Vertrauensschutz zu begründen, der der weiteren Vollstreckung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung vom 14.8.2024 durch den angegriffenen weiteren Zwangsgeldbescheid vom 11.3.2025 entgegengestanden hätte. Dies zeigt schon die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Nachforderung von Genehmigungsunterlagen vom 17.2.2025; zudem dokumentiert die Anfrage in der Email der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7.3.2025, in der es u. a. heißt,

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„Auf der anderen Seite drängen Sie, sehr geehrter Herr W., auf eine schnelle Erledigung der Sache und drohen weitere Zwangsgelder und eine Schließung des Betriebes an. Aus meiner Sicht wäre das in Anbetracht eines vorliegenden genehmigungsfähigen Bauantrages unverhältnismäßig.“,

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dass sie selbst nicht davon ausging, sie könne darauf vertrauen, dass eine weitere Zwangsgeldfestsetzung unterbleibe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.