Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung, der Klage auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung stattzugeben. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern vermögen. Insbesondere genügten Bauschein, Betriebsbeschreibung und die Immissionsprognose als hinreichende Grundlage; entgegenstehende Behauptungen blieben unsubstantiiert. Kosten- und Streitwertentscheidungen bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt substantiiertes und entscheidungserhebliches Vorbringen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht, um die vorinstanzliche Ablehnung zu erschüttern.
Das Bestimmtheitsgebot eines Baugenehmigungsakts ist dann gewahrt, wenn Bauschein und zugehörige Bauvorlagen einschließlich einer sachverständigen Betriebsbeschreibung dem Genehmigungsinhalt einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt entnehmen lassen.
Bei Immissionsprognosen kann die Darlegung durch öffentlich bestellte Sachverständige und die Berücksichtigung von Sicherheitsmargen ausreichen, um die Einhaltung maßgeblicher Richtwerte zu begründen; entgegenstehende Einwendungen müssen konkret nachweisen, dass die Prognose zu Überschreitungen führt.
Außergerichtliche Kosten einer beigeladenen Partei sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig, wenn diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellt und sich damit keinem Kostenrisiko aussetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 901/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2590/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 29.9.2020 anzuordnen, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Baugenehmigung vom 29.9.2020 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, sie enthalte keine Regelung der zulässigen betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen, daran ändere auch die Einbeziehung der Immissionsprognose nichts, vielmehr erlaube die Baugenehmigung auch Tätigkeiten, die von der Immissionsprognose nicht erfasst seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesem Vorbringen haben die Antragsteller die Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, bei verständiger Würdigung des Bauscheins und der zugehörigen Bauvorlagen - insbesondere der Betriebsbeschreibung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K. vom 21.7.2020 - könne der Baugenehmigung ein hinreichend bestimmter Regelungsgehalt nicht abgesprochen werden.
Der Einwand der Antragsteller, die Immissionsprognose beruhe auf einer unzureichenden und lückenhaften Tatsachengrundlage, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Die Antragsteller machen zunächst ohne Erfolg geltend, der Schallschutzgutachter habe in seiner Stellungnahme vom 28.12.2020 zu Unrecht eine ganzjährige Absorptionswirkung der in der Halle gelagerten Kartoffeln berücksichtigt, tatsächlich stehe die Halle aber zwischen Mai und September leer, so dass in dieser Zeit eine solche Absorptionswirkung entfalle. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der in der Stellungnahme vom 28.12.2020 - die das Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat - enthaltenen Feststellung auseinander, dass die angesetzten Halleninnenpegel als Abschätzung "auf der sicheren Seite" liegen.
Auch das Vorbringen der Antragsteller, entgegen der der Immissionsprognose zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung lagere die Beigeladene auch angekaufte Produkte ein, wenn auch nach den Angaben der Beigeladenen nur Saatgut, was schallschutztechnisch hätte berücksichtigt werden müssen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach der Betriebsbeschreibung vom 21.7.2020 (Seite 4) dient das Vorhaben nicht nur der Ein- und Auslagerung der im Betrieb angebauten Kartoffeln und Zwiebeln, sondern auch der Zwischenlagerung der erforderlichen Betriebsmittel (Saat- und Pflanzgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel) und Lagerbehältnisse. Diese Betriebsabläufe haben die Gutachter der Immissionsprognose auch in Ansatz gebracht (Seite 10 der Immissionsprognose).
Unabhängig davon haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch nicht die Möglichkeit einer Überschreitung des für sie maßgeblichen Richtwertes hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwischen den in der Immissionsprognose ausgewiesenen Beurteilungspegeln und den einschlägigen Grenzwerten eine erhebliche "Sicherheitsmarge" liege, die erst bei einer Verdoppelung der Lärmimmissionen am Tag bzw. einer Verdreifachung der Lärmimmissionen in der Nacht aufgezehrt wäre. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.