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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 535/17·29.06.2017

Beschwerde gegen Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung und Zwangsgeldfestsetzung im Baurecht

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt beim OVG die Aufhebung der Zurückweisung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung samt Zwangsgeldfestsetzung. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Rechtmäßigkeit des Zwangsgelds wegen Verstoßes gegen eine bestandskräftige Unterlassungsverpflichtung. Nichtigkeitsrügen gegen die Grundverfügung sind nicht substantiiert dargelegt. Nachträglicher Mangelbeseitigungsvortrag ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Zwangsgeld bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Durchsetzung eines Zwangsgelds aufgrund der Verletzung einer bestandskräftigen Unterlassungsverpflichtung rechtmäßig ist.

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Im Beschwerdeverfahren sind nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe vorzubringen, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellen; fehlt eine solche Darlegung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Geltendmachung der Nichtigkeit einer Verwaltungsverfügung nach § 44 VwVfG NRW bedarf substantiierten Vortrags; bloße Behauptungen genügen nicht zur Feststellung der Nichtigkeit.

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Die nachträgliche Beseitigung von Mängeln entbindet nicht zwingend von einer zuvor begründeten Zwangsgeldfestsetzung, wenn die Sanktion auf einer bereits begangenen Pflichtverletzung beruht (vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW).

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Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach den maßgeblichen Verfahrensnormen (§ 154 VwGO; §§ 52, 53 GKG) und können durch örtliche Streitwertkataloge konkretisiert werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 339/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.2.2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 3.000,00 Euro sei rechtmäßig erfolgt, die Antragstellerin sei der Verpflichtung aus der bestandskräftigen Grundverfügung vom 17.12.2015 nicht nachgekommen, da sie mit Abschluss des Mietvertrages vom 30.11.2016 gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die Wohnungen des Gebäudes B.    K.        Straße 11 in E.     nach erfolgter Räumung nicht erneut an Dritte zu überlassen; auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 3.000,00 Euro sei rechtens.

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Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

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Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die dem angefochten Bescheid zugrunde liegende Nutzungsuntersagungsverfügung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig, insbesondere weil es keiner Nutzungsänderungsgenehmigung bedurft hätte. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Dieses hat darauf abgestellt, dass die Ordnungsverfügung vom 17.12.2015 infolge der Rücknahme der Klage 5 K 2368/15 bestandskräftig ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung kommt es danach nicht an. Auch soweit die Antragstellerin mit - von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterschriebenem - Schriftsatz vom 10.5.2017 die Nichtigkeit der Ordnungsverfügung vom 17.12.2015 festgestellt haben möchte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 VwVfG NRW dargelegt; ein solcher ist auch ansonsten nicht erkennbar.

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Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Brandschutzmängel seien bereits Ende 2014 abgestellt worden und sie habe dies auch durch Fotos nachgewiesen, führt dies nicht zu einem rechtlichen Fehler der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung, die auf der Verletzung der oben dargestellten Unterlassungsverpflichtung beruht (vgl. auch § 60 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVG NRW).

7

Auf die Zusage der Antragsgegnerin vom 8.12.2016 kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie die darin genannte Frist für die Vorlage der in Rede stehenden Bescheinigung nicht beachtet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 d) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.