Beschwerde gegen Anordnung zur aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts, der Klage gegen eine Baugenehmigung die aufschiebende Wirkung zu belassen. Streitpunkt ist die Zulässigkeit der Genehmigung nach § 6 BauO NRW, insbesondere Abstandsflächen und die Klagebefugnis der Nachbarn. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil in summarischer Prüfung überwiegend Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 6 BauO NRW bestehen und die Beigeladenen den Gegenvortrag nicht substantiiert darlegen. Die Klägerschaftsverhältnisse sind durch Grundbuchunterlagen belegt; die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Eilrechtsschutz ist die aufschiebende Wirkung einer Klage zu versagen oder zu belassen nach summarischer Prüfung, wobei überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können.
Die Klagebefugnis nach dem Nachbarrecht ist auch dann gegeben, wenn die Kläger im Verlauf des Verfahrens Eigentum am maßgeblichen Nachbargrundstück erworben haben und dies durch Grundbuchunterlagen belegt ist.
Im Beschwerdeverfahren genügt ein pauschaler Gegenvortrag nicht; der Beigeladene muss sich substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umständen auseinandersetzen, um dessen Feststellungen (z. B. zu Abstandsflächenverstößen) zu erschüttern.
Eine faktische Anbausicherung ist nur anzunehmen, wenn eine hinreichend gewichtige vorhandene Bebauung vorliegt; bloße Hinweise auf Beibehaltung der Dachkonstruktion oder unveränderte Anschlussbereiche begründen dies nicht ohne weitere konkrete Nachweise.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 207/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2756/22 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18.8.2022 zur Nutzungsänderung des Obergeschosses einer ehemaligen Scheune in Wohnraum mit Dachstuhlerneuerung angeordnet hat, sind nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses u. a. ausgeführt, die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Baunachbarklage dürfte Erfolg haben, nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller gegen § 6 BauO NRW 2018 verstoße, dabei sei hier wegen der fehlenden Identität des Vorhabens mit dem Altbestand das gesamte Bauvorhaben erneut zu prüfen, die abstandsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 herleiten.
Soweit die Beigeladenen geltend machen, die Klage in der Hauptsache habe keine Aussicht auf Erfolg, es fehle den Antragstellern mangels Eigentum am Nachbargrundstück Nr. 14 schon die Klagebefugnis, sie hätten mit der Klageschrift selbst vorgetragen, (nur) Eigentümer des Grundstücks Nr. 16 zu sein, somit sei auch die Begründung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsteller haben im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 18.1.2023 mitgeteilt, dass sie das Grundstück Nr. 14 erworben hätten und das aufstehende Haus für ihren Sohn umbauten. Dies deckt sich auch mit dem dem Senat vorliegenden Grundbuchauszug. Das Vorbringen der Beigeladenen zeigt auch nicht auf, dass die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW 2018 einschlägig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabengrundstücks handele es sich um ein unbeplantes Gebiet mit teils offener (insbes. die Gebäude I.---straße 4 bis 8, 19, 21 und 25 bis 35 - Einzelhäuser und Hausgruppen) und teils geschlossener Bebauung (I.---straße 24 bis 32), so dass beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig seien. Die Richtigkeit dieser Bewertung haben die Beigeladenen mit ihrem Vorbringen, die Grundstücke 10, 12, 14, 16 und 18 seien grenzständig bebaut, die Maße der Dachkonstruktion änderten sich nicht, nicht in Frage gestellt.
Das weitere Vorbringen der Beigeladenen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur faktischen Anbausicherung seien fehlerhaft, die Bauunterlagen wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Dachkonstruktion beibehalten werde, der Anschlussbaukörper zwischen dem Scheunengebäude zur I.---straße bewirke keine Neudimensionierung, setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat darauf abgestellt, dass selbst bei Zugrundelegung einer Grenzbebauung von etwa 14 m auf dem Grundstück Nr. 14 keine hinreichende gewichtige Bebauung vorliege, die als Anbausicherung gelten könne. Mit den insoweit vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Umständen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.
Der Einwand, das Rücksichtnahmegebot sei nicht hinreichend geprüft worden, ist schon wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Abstandsflächenverstoßes irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.