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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 525/19·05.08.2019

Antrag auf aufschiebende Wirkung der Drittanfechtung gegen Baugenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung (30.8.2018). Das OVG lehnte den Antrag ab, weil in der summarischen Prüfung keine überwiegende Erfolgsaussicht bestand und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Bebauungsplanfestsetzung vorlagen. Bei der Folgenabwägung überwiegt nach § 212a Abs.1 BauGB das öffentliche Interesse; der Rohbau verhindert wirksamen vorläufigen Rechtsschutz.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung abgewiesen (fehlende überwiegende Erfolgsaussicht; negative Folgenabwägung gemäß §212a BauGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage Dritter gegen eine Baugenehmigung setzt in der summarischen Prüfung die Darlegung einer überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache voraus.

2

Gestaltungsvorschriften eines Bebauungsplans besitzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung; eine entgegenstehende Schutzwirkung ist nur bei hinreichenden, konkret darzulegenden Anhaltspunkten anzunehmen.

3

Bei der Folgenabwägung für vorläufigen Rechtsschutz ist die gesetzliche Wertung des § 212a Abs.1 BauGB zu berücksichtigen; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung regelmäßig keine aufschiebende Wirkung.

4

Vorläufiger Rechtsschutz ist zu versagen, wenn die Beseitigung oder Wiederherstellung des Zustands nicht durch eine Anordnung im Eilverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichbar ist.

5

Bei der Kostenentscheidung kann es der Billigkeit entsprechen, einer beigeladenen Partei erstattungsfähige außergerichtliche Kosten aufzuerlegen, wenn sie in erster Instanz einen Sachantrag gestellt und Beschwerde eingelegt hat (§§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW a. F.§ 212a Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 172/19

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller - 10 K 498/19 - gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.8.2018 anzuordnen, ist nicht begründet.

3

Der Senat kann - ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - im Rahmen der hier maßgeblichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt.

4

Ungeachtet dessen, ob die in dem einschlägigen Bebauungsplan getroffene Festsetzung über die Gebäudebreite als Gestaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB, § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW a. F. rechtmäßig sein kann, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob es sich hier um eine bodenrechtliche Regelung handelt, für die das Landesrecht keine Rechtsgrundlage bietet, wie es der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen geltend gemacht hat, erscheint es fraglich, ob der Festsetzung - wie es das Verwaltungsgericht weiterhin zu Grunde gelegt hat - nachbarschützende Wirkung beigemessen werden kann. Gestaltungsvorschriften besitzen nämlich regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung.

5

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2007 - 7 A 2364/06 -, BRS 71 Nr. 139 = BauR 2007, 1560.

6

Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung angenommen werden könnte, hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgezeigt. Sie ergeben sich nach summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen.

7

Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Dabei stellt der Senat in Rechnung, dass sich die Antragsteller nicht durch die Nutzung, sondern durch den Baukörper des Vorhabens beeinträchtigt sehen, der im Rohbau bereits fertiggestellt ist und dessen Beseitigung auf der Grundlage eines vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gewährenden Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung nicht erreicht werden kann.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellern auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese in erster Instanz einen Sachantrag gestellt sowie Beschwerde eingelegt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

9

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.