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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 524/19·04.08.2019

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine am 8.1.2019 erteilte Baugenehmigung. Das OVG ändert den angegriffenen VG-Beschluss teilweise, weist den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch insgesamt ab. Nach summarischer Prüfung übersteigen die zu erwartenden vorhabenbedingten Verkehrslärmbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung vorhandener Vorbelastung und topographischer Abschirmung nicht die Schwelle unzumutbarer Belästigungen. Die Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung insgesamt abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt/angepasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt in der summarischen Prüfung voraus, dass die voraussichtlichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen die Schwelle unzumutbarer Belästigungen überschreiten.

2

Bei der Interessenabwägung sind bestehende Vorbelastungen (z. B. Fahrverkehrslärm) und topographische Abschirmungen des betroffenen Grundstücks sowie das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen.

3

Übersteigen die aufgrund der Lage und Topographie zu erwartenden Immissionen nicht die Schwelle unzumutbarer Beeinträchtigungen, ist die Anordnung aufschiebender Wirkung zu versagen.

4

Trägt der Beigeladene in beiden Instanzen einen eigenen Sachantrag, so rechtfertigt dies die Auferlegung der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auf die Antragsteller gemäß den Vorschriften der VwGO.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 76/19

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. tragen 5/6 der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen insgesamt jeweils als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen zu 2. und 3. - 10 K 244/19 - gegen die dem Beigeladenen am 8.1.2019 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

4

Aufgrund des zu erwartenden Fahrzeugverkehrs, der Lage der Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen und der besonderen topographischen Verhältnisse ist nach der hier nur möglichen und gebotenen vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit keinen unzumutbaren - das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden - vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen zu 2. und 3. zu rechnen.

5

Die Antragsgegnerin hat aufgezeigt, dass der hintere Grundstücksbereich der Antragstellerinnen zu 2. und 3. bereits durch Kraftfahrzeuglärm von der nur ca. 50 m entfernt verlaufenden F.-straße und der in den hinteren Grundstücksbereich führenden Zufahrt nebst Stellplatzanlage auf dem angrenzenden Flurstück 586 vorbelastet ist. Darauf, dass Zufahrt und Stellplatzanlage auf dem Flurstück 586 durch derzeit auf dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 2. und 3. vorhandene Bebauung überwiegend abgeschirmt werden, dürfte es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen. Die voraussichtlichen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen überschreiten nach summarischer Einschätzung des Senats demgegenüber auch unter Berücksichtigung von Rangiervorgängen nicht die für die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderliche Belästigungsschwelle. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gefälles der Zufahrt. Denn die Zufahrt liegt deutlich tiefer als der Gartenbereich des Grundstücks der Antragstellerinnen zu 2. und 3., so dass der Fahrzeuglärm auch hier in nicht unerheblichem Umfang abgeschirmt werden dürfte.

6

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Annahme der Antragstellerinnen zu 2. und 3. entgegen, die genehmigten Garagen dienten nicht dem Bedarf des Grundstücks des Beigeladenen. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auf Seite 7 unten/8 oben dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass den Antragstellerinnen zu 2. und 3. auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, weil dieser in beiden Instanzen einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.