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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 495/06·15.05.2006

Beschwerde gegen Balkonvorhaben und Fluchtlinienplan (§34 BauGB) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen ein Bauvorhaben mit Balkonen als unzulässig und berufen sich auf die Wirksamkeit eines Fluchtlinienplans. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass auch bei angenommener Funktionslosigkeit des Fluchtlinienplans die Beurteilung nach § 34 Abs.1 BauGB ergibt, dass keine faktische Baulinie vorliegt und die Balkone im überbaubaren Bereich liegen. Substantiiert vorgetragene Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen das Bauvorhaben als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Unwirksamkeit eines Fluchtlinienplans richtet sich die Frage der Überbaubarkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB.

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Eine faktische vordere Baulinie ist nur anzunehmen, wenn die Straßenfronten eine gleichförmige, fortlaufende Vorderkante bilden; mehrfach verspringende Fronten schließen dies aus.

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Ob ein Vorrücken eines Gebäudes zulässig ist, bestimmt sich nach der Einfügung in die Eigenart und das Maß der baulichen Nutzung der näheren Umgebung (§ 34 BauGB).

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Behauptete Beeinträchtigungen (Belichtung, Verunstaltung, Wertminderung) müssen substantiiert und durch konkrete Anhaltspunkte belegt werden; rein architektonische Einwände begründen keine erhöhte Rücksichtnahmepflicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 202/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Dass der Fluchtlinienplan - wie die Beschwerde meint - funktionslos geworden ist, erscheint nicht zweifelsfrei. Bei der zurückspringenden Bebauung an dem hier interessierenden Straßenabschnitt der Q.-------straße zwischen H.-----straße und T.--- straße handelt es sich nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial ersichtlich um ältere Bebauung, so dass fraglich erscheint, ob die bauliche Entwicklung überhaupt nach Erlass des Fluchtlinienplans in einer zur Funktionslosigkeit führenden Weise von den Festsetzungen dieses Plans abgewichen ist. Des Weiteren besagt das Ausmaß der hier tatsächlich vorhandenen Abweichungen von der festgesetzten Baufluchtlinie noch nicht ohne weiteres, dass der Plan insoweit seine Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

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Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Geht man von einer Funktionslosigkeit des Fluchtlinienplans aus, folgt daraus noch nicht, dass die Balkone "außerhalb der überbaubaren Fläche" liegen und damit unzulässig sind. Bei Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans beurteilt sich die Frage, welche Grundstücksflächen überbaubar sind, hier nach § 34 Abs. 1 BauGB. Insoweit lässt sich auf Grund der gegebenen Bebauungssituation nicht feststellen, dass die tatsächlich vorhandenen, der Q.-------straße zugewandten Fronten der Häuser H.----- straße 37, Q.-------straße 15 bis 25 und T.---straße 2 eine faktische vordere Baulinie bilden, die - jedenfalls bei dem hier interessierenden Grundstück Q.------- straße 19 - nicht überschritten werden darf. Die genannten Fronten verspringen mehrfach gegeneinander, indem die Vorderseiten der Häuser Q.-------straße 15, 17, 19 und 23 jeweils um rd. 5 m zurückgesetzt sind und der zwischen den Häusern Nr. 19 und 23 befindliche dreigeschossige Flachdachbau seinerseits nochmals knapp 6 m zurückspringt. Bei dieser Sachlage kann von einer faktischen Baulinie keine Rede sein. Ein Vorrücken des Gebäudes Q.-------straße 19 um 1,50 m würde sich ersichtlich im Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung halten, so dass die Balkone bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB im überbaubaren Bereich liegen.

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Auch für eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der unmittelbar benachbarten Bebauung gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Dass die Belichtung des Hauses der Antragsteller durch die Balkone "zu einem erheblichen Teil genommen" würde, wie die Beschwerde unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen meint, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig können die Antragsteller zu ihren Gunsten etwas daraus herleiten, dass das Vorhaben des Beigeladenen "zu einer Verunstaltung des historisch gewachsenen Straßenbildes führt". Für eine solche Verunstaltung ist kein hinreichender Anhalt erkennbar. Im Übrigen können die Antragsteller aus dem Aspekt architektonischer Gestaltung keine Verstärkung ihrer Rechtsposition im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme herleiten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der Senat geht insoweit davon aus, dass angesichts der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Antragsteller für mehrere Wohnungen der Streitwert im Hauptsacheverfahren im oberen Bereich des nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts (abgedruckt in BauR 2003, 1883) für Nachbarklagen maßgeblichen Rahmens anzusetzen ist. Für eine Berücksichtigung der geltend gemachten Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller ist jedoch kein Raum. Abgesehen davon, dass die angebliche Wertminderung schlicht behauptet wird, ist nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial, das die Häuser der gesamten zur Q.-------straße ausgerichteten Zeile wiedergibt, die Wertung, das Haus der Antragsteller befinde sich in "einem architektonisch ansprechenden Umfeld", schwerlich nachvollziehbar.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).