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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 482/23·22.06.2023

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schließungsanordnung von Fensteröffnungen abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verfügung, die Schließung von Fensteröffnungen in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand zu verlangen. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil die Klage bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht hat. Die Fenster sind nicht durch Baugenehmigungen gedeckt und Öffnungen in Brandwänden nach BauO NRW unzulässig; die Schließungsanordnung ist verhältnismäßig und die sofortige Vollziehung wegen konkreter Brandgefahr gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Schließungsanordnung von Fensteröffnungen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; sie fällt zu Lasten des Antragstellers aus, wenn die Klage gegen die Verfügung bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die befristet bis zur ordnungsgemäßen Bebauung des Nachbargrundstücks erteilt ist, erlischt mit der tatsächlichen Bebauung des Nachbargrundstücks.

3

Öffnungen in grenzständigen Gebäudeabschlusswänden, die als Brandwände zu errichten sind, sind nach § 30 BauO NRW unzulässig; eine nach innen wirksame Erfüllung bestimmter Brandschutzanforderungen (z. B. F90) hebt diese Unzulässigkeit nicht auf.

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Die Anordnung der Schließung von Öffnungen in einer grenzständigen Brandwand ist grundsätzlich verhältnismäßig; eine Nutzungsuntersagung ist kein milderes Mittel, wenn sie sich faktisch auf sämtliche Wohnungen erstrecken würde.

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Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt ein besonderes Vollzugsinteresse, insbesondere konkrete Gefährdungen von Leben und Gesundheit durch Brandgefahr.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 BauO NRW§ 30 Abs. 3 BauO NRW§ 30 Abs. 8, Abs. 11 BauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 2 L 34/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 83/23 gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.12.2022 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

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Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Klage gegen Ziffer I. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.12.2022, mit der ihm die Schließung der Fensteröffnungen in der Gebäudeabschlusswand an der Grenze zum Nachbargrundstück H.  Straße 79 in Brandwandqualität aufgegeben wurde, bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde hinreichend aufzeigt.

4

Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 liegen vor.

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Die Fensteröffnungen in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes H.  Straße 81 zum Nachbargrundstück H.  Straße 79 sind nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Die Baugenehmigung vom 24.5.1965 sah keine Fensteröffnungen in der Wand zum Nachbargrundstück Nr. 79 vor. Die für die Öffnungen unterhalb des Dachgeschosses erteilte Befreiung vom 19.10.1967, auf die auch die Nachtragsbaugenehmigung vom 29.11.1967 Bezug nimmt, ist erloschen. Sie war „bis zu dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Bebauung des Nachbargrundstücks S.  Str. 79“ befristet. Das Grundstück ist zwischenzeitlich bebaut worden, dem liegt eine Baugenehmigung zugrunde. Ob in dem Gebäude H.  Straße 79 ebenfalls unzulässige Fensteröffnungen vorhanden sind, ist für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Die Fenster im Dachgeschoss des Gebäudes H.  Straße 81 sind durch die für dessen Errichtung erteilte Baugenehmigung vom 26.5.1999 nicht gedeckt.

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Die Fensteröffnungen sind zudem materiell baurechtswidrig. Die südliche Wand des Gebäudes H.  Straße 81 ist eine grenzständige Gebäudeabschlusswand. Sie ist grundsätzlich gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 BauO NRW als Brandwand zu errichten. Öffnungen in Brandwänden oder an ihrer Stelle gemäß § 30 Abs. 3 BauO NRW zulässigen Wänden sind nach § 30 Abs. 8, Abs. 11 BauO NRW unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass diese Fenster nach dem Vortrag des Antragstellers auf der Innenseite die Brandschutzanforderungen F 90 erfüllen.

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Die Anordnung, die Fensteröffnungen zu schließen, ist - summarischer Prüfung zufolge - nicht unverhältnismäßig. Eine Nutzungsuntersagung wäre schon deshalb kein milderes Mittel, weil sie sich - wie von der Antragsgegnerin ausgeführt - wegen der vorliegend gegebenen Raumaufteilung auf sämtliche Wohnungen des Gebäudes erstrecken würde. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit ergeben sich im Hinblick auf den durch Brandschutzvorschriften bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen „Substanzverlust“, sofern ein solcher mit dem Schließen der Fenster überhaupt verbunden wäre.

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Soweit für die sofortige Vollziehung einer - summarischer Prüfung zufolge - rechtmäßigen Verfügung ein besonderes Vollzugsinteresse verlangt wird,

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vgl. dazu allg. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 50a m. w. N.,

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liegt dieses Interesse hier im Hinblick auf die Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen durch ein - jederzeit drohendes - Brandereignis

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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.4.2022 - 7 B 1977/21 -, und vom 16.4.2019 - 7 B 286/19 -, jeweils juris,

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und einen damit ggf. verbundenen Brandüberschlag auf die Nachbarbebauung vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.