Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Regelung Nr. 2 einer Verfügung, die Nutzung und Vermietung einer illegalen Garagenerweiterung untersagt. Das OVG bestätigt die Richtigkeit der Verfügung nach summarischer Prüfung und weist die Beschwerde zurück. Die Entscheidung zu Nr. 1 ist gegenstandslos, da sie einen nicht zur Entscheidung gestellten Gegenstand betraf. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Regelung Nr.2 zurückgewiesen; Entscheidung zu Nr.1 als gegenstandslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine verwaltungsrechtliche Verfügung ist nur zu gewähren, wenn sich aus Erfolgsaussichten der Klage und einer Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Antragstellers überwiegen.
Negative Erfolgsaussichten der Hauptsache können bereits dazu führen, dass trotz Beweis- und Tatsachenvortrags die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird, wenn die Interessenabwägung dies nicht rechtfertigt.
Eine summarische Prüfung einer Verfügung im Eilverfahren kann zur Feststellung genügen, dass die Verfügung fehlerfrei ist und daher keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten ist.
Ein gerichtlicher Beschluss ist insoweit gegenstandslos, wenn er sich auf einen Gegenstand bezieht, der nicht Antrag oder Entscheidungserfracht war und somit nicht zur Entscheidung gestellt wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 3024/16
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gegenstandslos, soweit er die sofortige Vollziehbarkeit der Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 (Az.: 00632-16-02) betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.260,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelung zu Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2016 in der Fassung der Änderung vom 13.12.2016 - Untersagung der Nutzung und der Vermietung der illegalen Erweiterung einer genehmigten 3-fach Garage auf dem Grundstück P. 13 in P1. - wiederherzustellen.
Die Verfügung ist in dem angefochtenen Umfang summarischer Prüfung zufolge fehlerfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 7 B 46/17, die insoweit entsprechend gelten. Ebenso sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die trotz der bestehenden negativen Erfolgsaussichten der Klage die Annahme rechtfertigen könnten, dass die gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
Soweit der Beschluss die Regelung zu Nr. 1 der Verfügung vom 19.10.2016 betrifft, ist er gegenstandslos, weil er insoweit aus den vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung näher aufgezeigten Gründen über einen Gegenstand entschieden hat, der nicht zur Entscheidung gestellt war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.