Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 467/24·30.07.2024

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine am 23.2.2023 erteilte Baugenehmigung. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, da die summarische Prüfung keine Verletzung nachbarrechtlicher Ansprüche ergab. Insbesondere seien Abstandsflächen nach §6 Abs.1 Satz3 Nr.2 BauO NRW nicht erforderlich und Rücksichtnahmepflichten gewahrt. Die endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der summarischen Prüfung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist darzulegen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarrechtliche Rechte verletzt; bloße Befürchtungen ohne substantiiertes Tatsachenvorbringen genügen nicht.

2

Eine Abstandsfläche nach §6 Abs.1 Satz3 Nr.2 BauO NRW ist unter den dort genannten Voraussetzungen nicht erforderlich und ist in der summarischen Prüfung zu berücksichtigen.

3

Anwürfe wie eine ‚erdrückende Wirkung‘, unzumutbare Verschattung oder störende Anordnung von Stellplätzen rechtfertigen die Anordnung aufschiebender Wirkung nur bei konkreter und substantiiert dargestellter Tatsachengrundlage.

4

Eine Erhaltungssatzung nach §172 BauGB ist in einem Nachbarstreitverfahren nicht nachbarrechtsrelevant; die abschließende Beurteilung nachbarrechtlicher Ansprüche ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018§ 172 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 428/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.2.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze summarischer Prüfung zufolge keine Rechte der Antragstellerin. Das genehmigte Vorhaben auf dem Grundstück mit der Bezeichnung A.-straße 1 in V.-W. verstoße nicht gegen Abstandsflächenrecht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 sei hier eine Abstandsfläche nicht erforderlich. Mit Blick auf die in der Umgebung vorhandene Bauweise sei auch eine offene oder eine einseitig grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig; die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin stelle eine hinreichend gewichtige faktische Anbausicherung dar. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

4

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Änderung dieser Entscheidung.

5

Dies gilt für die Ausführungen zu dem befürchteten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen „erdrückender Wirkung“, unzumutbarer Verschattung bzw. der Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich,

6

vgl. dazu allg. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2021 - 10 A 899/20 -, juris, Rn. 5ff., m. w. N.,

7

ebenso wie für die Rüge, es fehle an einer hinreichenden faktischen Anbausicherung.

8

Vgl. dazu etwa allg. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2023 - 7 B 819/23 -, juris, Rn. 7f., m. w. N.

9

Auf den aufgezeigten Verstoß gegen eine Erhaltungssatzung (vgl. § 172 BauGB) kommt es im vorliegenden Nachbarstreitverfahren nicht an, weil eine solche Satzung nicht nachbarrechtsrelevant ist.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2024

11

- 7 A 2509/22 -, juris, Rn. 8, m. w. N.

12

Die abschließende Beurteilung muss dem anhängigen Hauptsacheverfahren - 8 K 1340/24 - vorbehalten bleiben.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, weil er auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs.1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.