Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Sendemast. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, weil keine Verletzung schutzwürdiger Rechte durch optische Wirkungen aufgezeigt wurde. Die Kammer hält die Prüfung anhand von Plänen und Luftbildern für ausreichend; ein Ortstermin war nicht erforderlich. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf eine Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung ist darzulegen, dass die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Schutz der Rechte des Antragstellers dienen.
Die Bewertung der optischen Wirkung eines Vorhabens kann anhand vorliegender Planunterlagen und Fotografien erfolgen; der Antragsteller muss konkret darlegen, welche abweichenden Tatsachen ein Ortstermin hätte ergeben sollen.
Pauschale Angaben, aus jedem Fenster der Wohnung träfe der Blick auf das Vorhaben, genügen nicht zur Erschütterung einer vorinstanzlichen Würdigung, wenn diese mit Luftbildern und konkreten örtlichen Angaben begründet ist.
Bei einem Beteiligten, der im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Sachantrag stellt, ist es billig, dessen außergerichtliche Kosten nicht dem Antragsteller aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 380/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verstoße mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt seien, insbesondere sei kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennbar.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht übersehe im Hinblick auf die optischen Wirkungen des Sendemastes die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung, welche nur im Rahmen eines hier unterlassenen Ortstermins hätte durchgeführt werden können. Das Verwaltungsgericht hat allerdings anhand der vorliegenden Planunterlagen und Fotografien aufgezeigt, warum von dem Vorhaben keine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers ausgeht (Seite 6 - 7 des angegriffenen Beschlusses). Die Richtigkeit dieser Bewertung hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe ausschließlich auf eine "Zahlenbetrachtung" abgestellt, nicht erschüttert, er hat auch nicht dargetan, welche von der Bewertungsgrundlage des Verwaltungsgerichts abweichenden Tatsachen sich bei einer Inaugenscheinnahme hätten ergeben sollen.
Der pauschale Einwand, es gebe kein Fenster, aus dem er, der Antragsteller, nicht auf den Sendemast schaue, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass sich aus den Luftbildern der Umgebung ergibt, dass der Antragsteller nicht aus jedem Fenster der Wohnung vollumfänglich auf den Funkmast blicken muss. Diese Feststellung steht im Übrigen im Einklang mit dem Vortrag des Antragstellers in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 25.2.2020 zu den gartenseitigen Fenstern seines Hauses. Zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit führt schließlich auch nicht, dass der Antragsteller geltend macht, er habe nicht die Möglichkeit, sich im Garten aufzuhalten, ohne auf das Vorhaben blicken zu müssen, wenn er dem Mast den Rücken zudrehe, habe er keine Aussicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Antragsteller auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.