Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen einsturzgefährdeter Giebelwand
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die Sicherungsmaßnahmen wegen einer einsturzgefährdeten Giebelwand anordnete. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es begründet dies mit der mangelnden Standsicherheit der Giebelwand, der einschlägigen Pflicht zur Selbstständigkeit von Gebäudeanteilen nach §12 BauO NRW und der Zulässigkeit der Auswahl der Antragsteller als Zustandsstörer.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW muss jede bauliche Anlage sowie ihre Teile auch für sich allein standsicher sein; bei Reihen- oder Doppelhäusern bedeutet dies, dass verbleibende Gebäude selbständig standsicher sein müssen, wenn Nachbarbebauung entfernt wird.
Besteht nach sachverständiger Feststellung keine kraftschlüssige Verbindung zwischen Giebelwand und Decken, ist ein ordnungsbehördliches Einschreiten zur Abwehr von Einsturzgefahren gerechtfertigt und kann das Ermessen der Behörde auf Null reduziert sein.
Bei der Auswahl des Störers (§ 858 BGB-rechtlich vergleichbare Verantwortung; im Verwaltungskontext) kann die Behörde diejenigen heranziehen, die aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeit und Verantwortlichkeit ein schnelles Beseitigen der Gefahr ermöglichen, auch wenn weitere Beteiligte ebenfalls in Betracht kämen.
Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als im Beschwerdevorbringen substantiiert Tatsachen oder rechtliche Gründe dargetan werden; unterbleibt eine solche substantielle Erschütterung der Vorinstanz, ist die Beschwerde unbegründet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 102/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 282/23 der Antragsteller gegen Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.1.2023 wiederherzustellen, bzw. anzuordnen, soweit den Antragstellern durch die Ordnungsverfügung Zwangsgelder in Höhe von 1.500 Euro und 1.000,00 Euro angedroht werden,
abgelehnt und ausgeführt, die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11.1.2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweise, sie sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere lägen die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der fehlenden Standsicherheit der Giebelwand vor, diese sei wegen fehlender kraftschlüssiger Verbindung zwischen Mauer und Stahlbetondecken nach dem Rückbau des Nachbarhauses einsturzgefährdet, damit sei das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin für ein Einschreiten auf Null reduziert, die Antragsteller seien Zustandsstörer, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig. Auch im Übrigen sei die Verfügung nicht zu beanstanden.
Die Richtigkeit dieser Beurteilung haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Soweit die Antragsteller geltend machen, derzeit sei die Standsicherheit der Giebelwand gegeben, Handlungsbedarf sehe der Sachverständige erst im Zusammenhabg mit dem Abriss des Nachbargebäudes, die Giebelwand werde, so lange die Häuser Nrn. 61 und 63 noch stünden, durch die jeweils unmittelbar anschließenden Außenwände und Zwischendecken der Häuser gehalten, einer kraftschlüssigen Verbindung der Zwischendecken zur Giebelwand bedürfe es - derzeit - nicht, rechtfertigt dieses Vorbringen kein anderes Ergebnis. Die Antragsteller verkennen mit dieser Argumentation, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein muss. Im Fall von Hausgruppen, Doppel- und Reihenhäusern bedeutet dies, dass diese baulichen Anlagen im Falle eines Abbruchs des Nachbargebäudes selbständig standsicher sein müssen.
Vgl. Jaeger, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK, BauO NRW, § 12 Rn. 10 ff.
Dass dies hier nicht der Fall ist, ergibt sich aus der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Stellungnahme des Ingenieurbüros T. L. , nach der die vorhandene Giebelwand keine kraftschlüssige Verbindung zu den Stahlbetondecken des Wohnhauses der Antragsteller aufweist (vgl. Stellungnahme vom 21.7.2021, Beiakte 1 Blatt 5 f.). Für die Vermutung der Antragsteller, die Ersetzung der früheren Holzbalkendecken durch die Betondecken ohne kraftschlüssige Verbindung mit der Giebelwand habe der damaligen Genehmigungslage entsprochen, sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen noch nach den bisher vorgelegten Akten ersichtlich.
Der Einwand der Antragsteller, sie seien keine Zustandsstörer, aktuell gehe keine Gefahr von ihrem Wohnhaus aus, diese entstehe vielmehr erst mit dem Abriss des Nachbarhauses, als Störer käme mithin nur deren Eigentümerin in Betracht, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Einsturzgefahr der Giebelwand resultiert nicht erst aus dem (beabsichtigten) Abriss des Nachbargebäudes Nr. 61, sondern beruht nach den sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen auf der fehlenden Standsicherheit der Giebelwand selbst.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Giebelwand stünde im gemeinsamen Eigentum der Nachbarn, damit sei auch die Nachbarin Zustandsstörerin, deshalb sei es alleine ermessensfehlerfrei, die Eigentümerin des Nachbargrundstücks in Anspruch zu nehmen, rechtfertigt auch dieses Vorbringen kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zur Störerauswahl u. a. ausgeführt, nach den Vorgaben des Sachverständigen sollten zur Sicherung der Giebelwand Gewindestangen vom Inneren der doppelwandigen Giebelmauer in die Stahlbetondecken des Antragstellerhauses eingebracht werden. Damit sei ein Eingriff sowohl in den Teil der Giebelwand erforderlich, der sich auf dem Antragstellergrundstück befinde, als auch in die Substanz ihres Hauses. In dieser Situation sei es naheliegend, die Antragsteller als Eigentümer des Hausgrundstückes aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeit auf das Gebäude und die Giebelwand heranzuziehen, weil dies - regelmäßig und so auch hier - eine schnelle Feststellung und Beseitigung der Gefahrenlage erkennen lasse. Auch kämen für einen aufgrund der fehlenden Verankerung der Stahlbetondecken in ihrem Haus bestehenden Gefahrentatbestand allein die Antragsteller als Schadensverursacher in Betracht. Dieser Argumentation sind die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Antragsgegnerin hätte ihnen gegenüber einer Duldungsverfügung erlassen können, zeigt zwar eine weitere Handlungsmöglichkeit auf, nicht aber die alleinige Verantwortlichkeit der Eigentümerin des Nachbarhauses. Dass diese ebenfalls als Störerin in Betracht gekommen wäre, liegt dem angegriffenen Beschluss zugrunde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.