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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 461/07·11.04.2007

Nachbarbeschwerde gegen Baugenehmigung: Entbehrlichkeit des Widerspruchs nach BürokratieabbauG OWL

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung nebst Nachträgen. Das VG lehnte den auf einen Widerspruch gestützten Hauptantrag wegen Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 3 S. 1 Nr. 6 BürokratieabbauG OWL als unzulässig ab und wies den hilfsweise auf Klage gestützten Antrag als unbegründet zurück. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der Widerspruch unstatthaft war und im Übrigen keine Verletzung nachbarschützender Normen (insb. Maßfestsetzungen, Rücksichtnahme) dargelegt wurde; etwaige Abstandflächenfragen seien im Klageverfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags (Hauptantrag unzulässig, Hilfsantrag unbegründet) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist nach landesrechtlicher Sonderregelung das Vorverfahren nach § 68 VwGO für Baugenehmigungen entbehrlich, ist gegen die Baugenehmigung der Widerspruch unstatthaft; ein darauf gestützter Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig.

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Bei einer Ursprungsbaugenehmigung, die durch Nachtragsgenehmigungen geändert worden ist, ist im Nachbarrechtsschutz regelmäßig die Genehmigung in der zuletzt geänderten Fassung Streitgegenstand; die Ursprungsentscheidung ist nicht isoliert selbständiger Streitgegenstand.

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Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend; aus der Anknüpfung an vorhandene Baustrukturen folgt für sich genommen kein Nachbarschutz.

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Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt.

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Für die Abstandflächenberechnung nach § 6 BauO NRW ist die Wandhöhe von der maßgeblichen (bei geneigtem Gelände: mittleren) Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut zu bestimmen; eine bloße Mittelung unterschiedlicher Trauf- und Firsthöhen ersetzt die gebotene rechnerische Aufteilung der Giebelflächen nicht.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 3 Satz 1 Nr. 6 Bürokratieabbaugesetz OWL§ 3 Satz 1 Nr. 6 Ergänzungsgesetz OWL§ 2 Bürokratieabbaugesetz OWL§ 68 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 89/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist auslegungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 5. März 2007 den Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2007 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. September 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 16. Januar 2003, 21. August 2006 und 4. Oktober 2006

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als unzulässig abgelehnt, da gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe vom 16. März 2004, GV NRW 2004, 134 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Mai 2005, GV NRW 2005, 484, (Bürokratieabbaugesetz OWL), in Kraft getreten am 19. Mai 2005, gegen die Baugenehmigung nicht der Widerspruch, sondern nur die Klage zulässig sei. Die Antragsteller führen aus, "ein Angriff (gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts) (dürfte) ... nicht erforderlich sein", verhalten sich mit der Beschwerde jedoch auch zu den auf die Unzulässigkeit des Hauptantrags bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch ihren erstinstanzlich gestellten Hauptantrag weiterverfolgen.

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Auch aus der zulässigen Beschwerde ergibt sich jedoch nichts für die Zulässigkeit des Widerspruchs der Antragsteller und ihres hierauf bezogenen Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 6 des hier noch maßgebenden Ergänzungsgesetzes OWL bedarf es einer Nachprüfung der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde in einem Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht, wenn sie ihren Sitz in dem in § 2 Bürokratieabbaugesetz OWL bezeichneten Gebiet hat. Die Antragsteller stellen die Voraussetzungen dieser Norm nicht in Frage, halten ihrer Anwendbarkeit jedoch entgegen, dass der Gegenstand ihres Antrags jedenfalls auch die vor Inkrafttreten des Ergänzungsgesetzes OWL erlassene Ursprungsbaugenehmigung vom 16. Januar 2003 sei. Die Baugenehmigung vom 16. Januar 2003 ist jedoch nicht selbständiger Streitgegenstand, denn ausweislich des von den Antragstellern erstinstanzlich gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes haben sie bereits mit der Antragsschrift vom 15. Februar 2007 auf die Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Oktober 2006 und damit darauf abgehoben, dass es um die Ursprungsbaugenehmigung in der Fassung geht, die sie durch die Nachtragsbaugenehmigungen erhalten hat. Mit der Beschwerdeschrift haben die Antragsteller den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. Februar 2007 erneut in Bezug genommen.

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Den hilfsweise gestellten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. Februar 2007 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. September 2001 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 16. Januar 2003, 21. August 2006 und 4. Oktober 2006 anzuordnen,

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hat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung in der Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigungen erhalten hat, die Antragsteller schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts verletzt. Ob die Baugenehmigung in jeder Hinsicht mit die Antragsteller schützenden Vorschriften namentlich des Bauordnungsrechts vereinbar ist, kann in dieser Prozesssituation letztlich nur im Klageverfahren abschließend geprüft werden. Das Risiko, ob ihr Vorhaben insbesondere in abstandrechtlicher Hinsicht den maßgebenden Anforderungen genügt, hat schon von daher die Beigeladene zu tragen.

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Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß baulicher Nutzung grundsätzlich nicht aus sich heraus nachbarschützend. Es hat ferner festgestellt, es ergebe sich für die hier in Rede stehenden Vorschriften des Bebauungsplans III/4/11.01 nichts anderes. Die Beschwerde gibt zu weiterführenden Ausführungen keinen Anlass. Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan "ein gewachsenes reines Wohngebiet mit im Wesentlichen Ein- oder Zweifamilienhäusern" erfasst, lässt sich zwar möglicherweise ableiten, der Plangeber habe mit dem Bebauungsplan an bestehende Bebauungsstrukturen angeknüpft. Die Orientierung an vorhandenen Baustrukturen spricht jedoch in keiner Weise dagegen, dass der Plangeber mit den Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans ausschließlich städtebaulich orientierte Absichten verfolgt, ohne nachbarschützende Rechte eröffnen zu wollen, zumal sich gewachsene Baustrukturen in die städtebaupolitischen Zielvorstellungen der Gemeinde einfügen können.

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Für die aufgeworfene Frage ist ohne Belang, in welchem Ausmaß das Vorhaben der Beigeladenen von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht und deshalb auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans angewiesen ist.

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Dass die Antragsteller durch die Befreiungen (bzw. Abweichungen) von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt werden, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt und insbesondere dargelegt, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos ist (S. 9 des Beschlussabdrucks). Auf die Frage, ob den Antragstellern das Vorhaben der Beigeladenen schon deshalb zumutbar ist, weil ihre Rechtsvorgängerin im Grundeigentum im Vorbescheidverfahren am 8. Mai 2001 einem Vorhaben für das Grundstück der Beigeladenen grundsätzlich zugestimmt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, fällt die erforderliche Interessenbewertung auch ohne Berücksichtigung dieser Erklärung zum Nachteil der Antragsteller aus ("im Übrigen", S. 9 Abs. 2 des Beschlussabdrucks).

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Allerdings hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber dem Grundstück der Antragsteller abstandflächenrechtlich unbedenklich, was zu Lasten der Antragsteller bei der Prüfung zu berücksichtigen sei, ob das Vorhaben der Beigeladenen rücksichtslos ist. Ob die Annahme abstandflächenrechtlicher Unbedenklichkeit zutrifft, kann derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Da der Beschwerdevortrag der Antragsteller, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, jedoch einen Abstandverstoß nicht aufzeigt, wird den entsprechenden Fragen im Klageverfahren nachzugehen sein.

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Die Berechnungen der Antragsteller zu den maßgebenden Abstandflächen sind kaum nachvollziehbar. Der Abstandflächenberechnung ist § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung zugrundezulegen, die er durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615 gefunden hat. Danach ist für die Bestimmung der Abstandfläche zunächst die Wandhöhe zu ermitteln (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW), und damit das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW). Die Schnittlinie liegt hier nicht bei 11,12 m; mit diesem auf die Traufe bezogenen Maß ist der obere Bezugspunkt der Außenwand von der Beigeladenen schon in den ersten Nachtrag zur Abstandflächenberechnung (Beiakte I b 44, 54) eingestellt worden. Vielmehr liegt der Schnitt der Außenwand mit der Dachhaut im Bereich der nordwestlichen Gebäudekante höher; er ist in der Schnittzeichnung zur ersten Nachtragsgenehmigung mit 11,98 m angegeben. Ferner ist für die Bestimmung der Wandhöhe erforderlich, die Geländeoberfläche zu bestimmen. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend, die sich hier aus der Wandhöhe an den Gebäudekanten errechnet (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Das danach beachtliche Maß soll nach dem ersten Nachtrag zur Abstandflächenberechnung wohl mit dem Maß von - 3,41 m bezeichnet sein. Das Maß von 3,41 m ergibt sich ausweislich der Ansichtszeichnung (Beiakte I b 46) aus dem vertikalen Abstand zwischen der Oberkante Kellersohle und der Unterkante Lichtschacht. Der Oberkante Kellersohle (+ - 0,00 m) entspricht jedoch nicht die Geländeoberfläche. Die Oberkante der Kellersohle ist im Schnitt (Beiakte I b 54) mit einer Höhe von 165,19 m NN angegeben. Die Geländeoberfläche beträgt hingegen an der südwestlichen Gebäudekante gemäß Lageplan des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T. vom 22. November 2002 (Beiakte I b 43) 170,46 m NN und an der nordwestlichen Gebäudekante 168,38 m NN. Die mittlere Geländehöhe ergibt sich danach mit ((170,46 + 168,38) : 2 =) 169,42 m NN und nicht mit (165,19 m NN + 3,41 m =) 168,60 m NN. (Nur angemerkt sei, dass unklar ist, weshalb die Beigeladene ausweislich des mit der Beschwerdeerwiderung überreichten Lageplans des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs N. vom 12. Februar 2007 meint, nunmehr auf Geländeoberflächen an den hier maßgebenden Gebäudekanten von 165,70 m NN bzw. von 171,05 m NN abstellen zu dürfen.) Dieser Ansatz ist den Antragstellern allerdings ungünstig, da damit die maßgebende Wandhöhe, die in die Abstandflächenberechnung eingestellt werden muss, gegenüber der Berechnung der Beigeladenen vermindert wird, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, die Abgrabung vor der westlichen Außenwand des Gebäudes könne gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW unberücksichtigt bleiben. Hiervon ist jedenfalls für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszugehen, da die Antragsteller gegen diese Bewertung mit der Beschwerde nichts vorgebracht haben. Von der Gebäudeaußenwand entfallen auf dieser Grundlage (169,42 m NN - 165,19 m NN =) 4,23 m auf einen unterhalb der maßgebenden Geländeoberfläche liegenden Abschnitt.

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Von Bedeutung für die Abstandflächenberechnung ist ferner mit welchem Anteil die Giebelfläche zur Wandhöhe hinzuzurechnen ist. Die Beigeladene hat den unter dem Dach liegenden Giebelflächenbereich in der Weise in die Abstandflächenberechnung einbezogen, dass sie zwischen dem höchsten Punkt des Daches (14,96 m über Kellersohle), der sich im südwestlichen Bereich des Gebäudes ergibt, und der nordwestlichen Traufseite (11,12 m) gemittelt hat. Eine solche Mittelung sieht das Abstandflächenrecht nicht vor. Vielmehr ist die Giebelfläche bei unterschiedlichen Traufhöhen rechnerisch in sachgerechte Giebelbereiche aufzuteilen.

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Vgl. zur Berechnung der Giebelfläche eines symmetrischen Tonnendaches: Boeddinghaus-/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Januar 2007, § 6 Rdnr. 201.

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Hier tritt hinzu, dass die von der Beigeladenen gewählte Dachkonstruktion asymmetrisch ist. Die deutlich stärkste Neigung des Daches ergibt sich auf den letzten Metern im nordöstlichen Gebäudebereich, während sich das Dach zum Südwesten hin immer mehr der Form eines Flachdachs annähert, allerdings - entgegen der Behauptung der Antragsteller - nicht zum Flachdach wird. Dieser Dachverlauf dürfte bei rechnerischer Aufteilung des Daches in Teilabschnitte abstandflächenrechtlich eine Bewertung erfordern, um der sich für den Nachbarn ergebenden Wirkung der (Giebel-)Außenwand angemessen Rechnung zu tragen.

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Vgl. zur Aufteilung asymmetrischer Giebelflächen mit unterschiedlicher Traufhöhe: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2001 - 7 B 1100/01 .

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Die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten der Berechnung der Abstandflächen bedeuten nicht zwingend, dass das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Antragstellerin nicht einhält. Dies zeigt folgende überschlägige Abschätzung: Für das Staffelgeschoss ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände am höchsten Punkt des Gebäudes eine Außenwandhöhe von (14,96 m - 4,23 m) = 10,73 m. Unter Berücksichtigung des Abstandmaßes von 0,4 H (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) ergibt sich danach nur für diesen Punkt ein Abstand von 4,29 m. Zur Verfügung stehen nach den insoweit von den Antragstellern nicht in Abrede gestellten Angaben aus dem ersten Nachtrag zur Abstandflächenberechnung nur 4,265 m. Jedoch ist nicht auf das Maß von 4,29 m alleine abzustellen, da sich das Dach vom höchsten Punkt in nordöstlicher Richtung abwärts neigt, also auf einen sachangemessenen Mittelwert abzustellen sein wird. Dass sich bei der hierauf bezogenen Rechnung ein Maß oberhalb von 4,265 m ergeben wird, drängt sich nicht auf.

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Die Wandhöhe des Sockelgeschosses ergibt sich (mit den vorstehend erörterten Einschränkungen) mit (9,75 m - 4,23 m =) 5,52 m. Daraus folgt bei einem Abstandmaß von 0,4 H eine Tiefe der Abstandfläche von 2,21 m; das Mindestmaß von 3 m (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz BauO NRW) steht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Außenwandhöhe sowohl vor der Außenwand des Sockelgeschosses als auch vor der dahinterliegenden Wand des Staffelgeschosses mit 0,4 H zu berechnen. Gemäß Satz 1 genügt vor einer Außenwand mit einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Erreicht die Außenwand eine Länge von 16 m nicht, darf die Gesamtlänge von 16 m durch weitere Außenwände ausgeschöpft werden, soweit alle Außenwände zusammengerechnet die Länge von 16 m nicht überschreiten. Dass das Längenmaß mehrerer Außenwände zusammengerechnet werden darf, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Satzes 1, der auf mehrere Außenwände abstellt. Vor all diesen das Gesamtmaß von 16 m in der Länge nicht überschreitenden Außenwänden genügt als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. Demgegenüber nennt Satz 2 des § 6 Absatz 6 nicht in der Länge aufeinanderfolgende Wände, sondern solche, die hintereinander liegen, die also - wie bei einem Staffelgeschoss - in der Tiefe gestaffelt sind. Von diesen in der Tiefe gestaffelten Wänden wird nur die längste Wand auf das Längenmaß des Satzes 1 angerechnet; nur diese Wand schöpft mit ihrem Längenmaß die 16 m Gesamtlänge (anteilig) aus, vor der als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügt. Die anderen, kürzeren, in der Tiefe gestaffelten Wände werden hingegen gemäß Satz 2 nicht auf das Längenmaß angerechnet. Mit anderen Worten genügt vor allen hintereinander liegenden (gestaffelten) Außenwänden als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, wenn und soweit die längste dieser Außenwände nach Satz 1 privilegiert ist.

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Vgl. so auch LT-Drucks 14/2438, Gesetzentwurf der Landesregierung, zu § 6 Abs. 6; vgl. dagegen Boeddinghaus in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 6 Rdn. 256, der der Regelung eine inhaltliche Bedeutung abspricht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.