Beschwerde gegen Neubau: Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei geschlossener Bauweise
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen ein Nachbarbauvorhaben und rügte insbesondere die geschlossene Bauweise an der Giebelseite. Streitpunkt war, ob hieraus nachbarliche Abwehrrechte nach § 34 Abs.1 BauGB oder aus dem Rücksichtnahmegebot folgen. Das OVG wies die Beschwerde zurück: Die Bauweise allein begründet keinen Nachbarschutz; in dichter innerstädtischer Bebauung sind Einsichten regelmäßig unvermeidlich; abstandsrechtliche Vorgaben werden eingehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen das Bauvorhaben zurückgewiesen; kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot oder abstandsrechtliche Vorgaben festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Einordnung eines Vorhabens als „Bauweise“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB begründet keinen eigenständigen nachbarrechtlichen Abwehranspruch.
Nachbarschutz kann sich aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot ergeben; ein Verstoß liegt nur vor, wenn die gebotenen Rücksichten in entscheidungserheblicher Weise verletzt werden.
In dicht bebauten innerstädtischen Lagen sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten regelmäßig unvermeidlich und begründen allein keinen Unterlassungsanspruch.
Der Wegfall eines öffentlichen Straßenstellplatzes durch ein Vorhaben begründet kein nachbarliches Abwehrrecht.
Bei summarischer Prüfung bleiben vom Verwaltungsgericht festgestellte Verhältnisse, die im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert bestritten werden, in der Regel unangefochten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 131/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass - wie die Antragstellerin meint - der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.
Ungeachtet dessen vermittelt das Merkmal „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zur folge nicht verletzt ist.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Einblickmöglichkeiten, wie es das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ‑ wie hier - gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten unvermeidlich sind. Es hat ferner festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die abstandsrechtlichen Vorgaben beachte, das Haus der Antragstellerin hingegen Abstandflächen auf das Grundstück der Beigeladenen werfe, ohne dass eine entsprechende Sicherung durch Baulast erfolgt sei. Ausgehend von diesen Feststellungen, die das Beschwerdevorbringen nicht in Frage stellt, vermag auch der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht zu ersehen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse.
Dass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.