Beschwerde gegen Baugenehmigung: Einfügung nach §34 BauGB bejaht, Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens und rügte mangelnde Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung (§34 Abs.1 BauGB). Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass Geschossigkeit und Bauweise mit der Umgebung vereinbar sind, und weist die Beschwerde zurück. Vorherige Genehmigungen Nachbargebäude und Giebelfenster ändern daran nichts; der Wegfall eines Straßenstellplatzes begründet kein Abwehrrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung nach §34 Abs.1 Satz 1 BauGB ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben hinsichtlich Geschossigkeit und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ begründen für sich genommen keinen nachbarlichen Abwehrschutz; ein solcher kann sich allenfalls aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot ergeben.
Die Genehmigung oder der Bestandsschutz von Bauteilen an Nachbargebäuden rechtfertigt nicht ohne weiteres eine abweichende Beurteilung eines neuen Bauantrags auf anderen Grundstücken.
Der Wegfall eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße begründet regelmäßig kein nachbarliches Abwehrrecht gegen ein genehmigtes Bauvorhaben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 130/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750.- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerdebegründung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben füge sich hinsichtlich der Geschossigkeit und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, nicht durchgreifend in Frage. Hinsichtlich der Geschossigkeit verweist die Beschwerdebegründung selbst auf viergeschossige Bebauung in der näheren Umgebung, nämlich sowohl südwestlich an der C.-----straße wie auch nordöstlich an der Gereonstraße. Der Senat vermag nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch nicht zu erkennen, dass ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ der durch die geschlossene Bauweise geprägte Bereich an der Giebelseite des Hauses C.-----straße 18 endet. Dass bei geschlossener Bebauung von Grundstücksflächen, die von mehreren öffentlichen Straßen umgeben sind, ein oder mehrere Grundstücke freigehalten werden müssen, um gleichsam eine Schneise für Belichtung und Belüftung zu bilden, ist weder bauplanungsrechtlich noch bauordnungsrechtlich vorgegeben. Eine abweichende Beurteilung früherer Bauanträge durch die Antragsgegnerin, die in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, ist insoweit irrelevant.
Ungeachtet dessen vermitteln die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ sowie „Bauweise“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein solcher Schutz kann sich allein unter dem Gesichtspunkt des Rücksicht-nahmegebotes ergeben, das hier indes summarischer Prüfung zufolge nicht verletzt ist.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von der Antragstellerin angesprochenen Giebelfenster, wie es das Verwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 ‑, BRS 52 Nr. 179 = BauR 1991, 738,
richtig ausgeführt hat. Namentlich kann der grenzständigen Bebauung des Grundstücks C.-----straße 20 nicht entgegengehalten werden, dass die Giebelfenster genehmigt worden sind und deshalb Bestandsschutz genießen. Bei den Giebelfenstern handelt es sich auch nicht um notwendige Fenster im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW.
Dass die Einbuße eines Stellplatzes auf der öffentlichen Straße kein nachbarliches Abwehrrecht begründet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.