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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 456/14·22.05.2014

Beschwerde gegen Beseitigungsverfügung: Zelt kein fliegender Bau, sofortiger Abbau zulässig

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Beseitigungsverfügung für ein Zelt. Streitpunkt war, ob das Zelt als genehmigungsfreier „fliegender Bau" (§ 79 BauO NRW) zu qualifizieren ist. Das OVG verneint die Zweckbestimmung zum wiederholten Auf- und Abbau und hält das Zelt für formell illegal; da ein Abbau ohne Substanzverlust möglich ist, rechtfertigt dies die sofortige Beseitigung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beseitigungsverfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fliegender Bau im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW setzt voraus, dass das Bauwerk sowohl objektiv geeignet als auch vom Aufsteller bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt auf- und abgebaut zu werden.

2

Werden für ein objektiv zum Wiederaufstellen geeignetes Bauwerk dauernde oder längerfristige Standorte gewählt, fehlt die Zweckbestimmung zum fliegenden Bau; solche Anlagen unterliegen dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren.

3

Die formelle Illegalität eines Vorhabens kann den Erlass einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung allein rechtfertigen, wenn die Entfernung ohne erheblichen Substanzverlust und ohne unverhältnismäßig hohe Kosten möglich ist und keine wesentlich härtere Belastung gegenüber einem Nutzungsverbot vorliegt.

4

Wer die Bestimmung eines Bauwerks als fliegenden Bau geltend macht, muss dies substantiiert darlegen; bloße, nicht belegte Angaben können als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 L 485/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

3

Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 wiederherzustellen anzuordnen.

4

Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, bei dem Zelt handele es sich um einen genehmigungsfreien fliegenden Bau, auf die formelle Illegalität könne die Beseitigungsverfügung nicht gestützt werden, da die Antragsgegnerin seinen am 10. April 2014 gestellten Bauantrag zu Unrecht abgelehnt habe, das Vorhaben sei auch materiell genehmigungsfähig.

5

Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Zelt um einen fliegenden Bau i. S. d. § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt. Danach sind fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hier an der subjektiven Komponente der Zweckbestimmung fehlt.

6

Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW getroffene Formulierung "geeignet und bestimmt" macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks, zur objektiven Eignung eines Bauwerks nach seiner Konstruktion wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die Zweckbestimmung durch den Aufsteller hinzukommt. Werden Anlagen, die - wie ein Zelt - für ein wiederholtes Aufstellen geeignet sind, dauernd oder längerfristig auf einem und demselben Platz aufgestellt, ohne ihren Standort zu ändern, sind sie bauliche Anlagen, die dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 ‑ 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188; Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, § 79 Rn. 4.

8

Der Antragsteller hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Zelt dazu bestimmt ist, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Seine nicht näher belegte Einlassung, er vermiete das Zelt im Rahmen seines Cateringbetriebs, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Tatsächlich befand sich das Zelt seit der ersten Ortskontrolle durch die Antragsgegnerin am 4. November 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung im Februar 2014 als „Anbau“ des Restaurants auf dem Grundstück des Antragstellers. Nach den Feststellungen bei der Kontrolle am 24. Februar 2014 befanden sich in dem Zelt 5 Bierzeltgarnituren mit insgesamt ca. 40 Sitzplätzen. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass das Zelt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgebaut worden ist.

9

Das aus obigen Gründen genehmigungsbedürftige Vorhaben ist auch formell illegal errichtet worden. Der Antragsteller hat bis heute keine Baugenehmigung erhalten.

10

Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend schon alleine die formelle Illegalität des Vorhabens den Erlass der sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung rechtfertigt. In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.

11

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013 - 7 B 194/13 -, und vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 -, BRS 69 Nr. 188.

12

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier anzunehmen. Das Zelt kann ohne Substanzverlust und ohne größeren Aufwand abgebaut werden.

13

Auf die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Zeltes kommt es somit nicht an.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.