Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsverfügung vom 5.3.2024 (Versiegelung) und die Aufhebung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis und als unbegründet, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies und wies die Beschwerde zurück, da die Antragstellerin nicht substantiiert darlegte, dass ihr Schriftsatz als Klage im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO zu werten sei.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt eine erhobene oder erkennbar erhobene Klage, kann der Antrag unzulässig sein.
Ein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist nur dann als Anfechtungsklage i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO zu werten, wenn sein Inhalt eindeutig die Klageerhebung gegen den Verwaltungsakt erkennen lässt.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die entscheidungstragende Feststellung der Vorinstanz nicht substantiiert angreift.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 437/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Festsetzung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung vom 5.3.2024 und Aufhebung der Vollziehung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, die Antragstellerin habe bislang keine Klage gegen die Festsetzungsverfügung vom 5.3.2024 erhoben, die Klagefrist sei abgelaufen. Der Antrag sei auch unbegründet, die Verfügung vom 5.3.2024 sei offensichtlich rechtmäßig.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses.
Die Antragstellerin wendet ein, ihre Antragsschrift sei zugleich als Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom 5.3.2024 aufzufassen, dies ergebe sich aus den Darlegungen in dieser Antragsschrift sowie ihren weiteren Schriftsätzen, darin wende sie sich nicht allein gegen die Vollzugsmaßnahme als solche, sondern auch gegen den Bescheid vom 5.3.2024. Dies greift nicht durch. Weder der Antragsschrift vom 11.3.2024 noch den weiteren Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Erhebung einer Anfechtungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Bescheid vom 5.3.2024 zu entnehmen. Dagegen spricht schon, dass die- anwaltlich vertretene - Antragstellerin ihren verfahrenseinleitenden Schriftsatz mit „Antrag auf Aufhebung der Vollziehung“ überschrieben und beantragt hat „die Aufhebung der Vollziehung gem. Verfügung der Antragsgegnerin vom 5.3.2024 [...] über die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Baustelle anzuordnen“. Auch in der Begründung hat sie wiederholt, die „Aufhebung der Vollziehung“ zu begehren. Zudem hat sich die Antragstellerin auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 11.3.2024, dass eine Klage gegen die Festsetzungsverfügung vom 5.3.2024 noch nicht erhoben worden sei, nicht geäußert. Dass sie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 5.3.2024 geäußert hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Da die Antragstellerin die - entscheidungstragende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei unzulässig, nicht substantiiert angegriffen hat, kommt es auf ihre Einwände gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.