Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Garagennutzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Garagennutzung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die in der Garage ausgeübten Tätigkeiten das zulässige Maß der genehmigten Nutzung nach § 2 Abs. 8 BauO NRW a.F. überschreiten. Insbesondere stellt das Zerlegen von Fahrzeugen keine typische Garagennutzung dar; Dauer oder Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind hierfür nicht maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Garagen im Sinne von § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW a.F. sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern; darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen einer gesonderten Prüfung und ggf. Genehmigung.
Eine aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung ist nicht wiederherzustellen, wenn die dargelegten Tätigkeiten das zulässige Maß der genehmigten Nutzung überschreiten.
Das Zerlegen von Fahrzeugen (z. B. Traktoren) stellt grundsätzlich keine typische Nutzung einer PKW-Garage dar und begründet damit regelmäßig eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Für die rechtliche Bewertung der Nutzung ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeiten dauerhaft ausgeübt werden oder ob konkrete Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorliegen; maßgeblich ist das Überschreiten der genehmigten Nutzungsart bzw. -intensität.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 325/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.1.2019 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, da die in der Garage ausgeübten Tätigkeiten zwar hinsichtlich Umfang und Intensität „von der Norm“ abwichen, aber das „übliche Maß“ von Reinigungs- und Pflegearbeiten nicht überschritten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW a. F. ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Die von den Antragstellern eingeräumten und in der Verwaltungsakte dokumentierten Arbeiten überschreiten das zulässige Maß der am 17.4.2004 genehmigten Nutzung als PKW Garage. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2008 - 7 B 917/08 -, juris,
zutreffend ausgeführt, dass insbesondere das Zerlegen von Fahrzeugen - hier des Traktors - nicht mehr als typische Garagennutzung bewertet werden kann. Es ist damit auch nicht entscheidend, ob die Antragsteller täglich oder gar dauerhaft in der Garage sind bzw. ob mit den Tätigkeiten der Antragsteller Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft einhergehen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, ihnen müsse zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, den demontierten Traktor in der Garage wieder vollständig zu montieren, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Gerade derartige Montagearbeiten widersprechen ihrer Art nach der typischen Nutzung einer Garage. Es bleibt den Antragstellern überlassen, den demontierten Traktor abzutransportieren und an anderer Stelle wieder zusammenzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.