Zulassung der Beschwerde zur Wandgliederung nach § 6 Abs. 6 BauO NW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Bauentscheidung. Streitpunkt war, ob östliche Wandflächen als eine "in sich gegliederte" Außenwand (§ 6 Abs. 6 BauO NW) oder als zwei eigenständige Wände zu qualifizieren sind. Das OVG bestätigt die Würdigung des VG und sieht keine ernstlichen Zweifel; Ausrichtung allein ist nicht entscheidend. Die Voraussetzungen nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Beschwerde sind nicht erfüllt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße gleiche Ausrichtung mehrerer Wandflächen ist kein alleiniges Kriterium dafür, dass es sich um eine in sich gegliederte Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 6 BauO NW handelt.
Vor- und Rücksprünge im Wandverlauf begründen nur dann eine einheitliche gegliederte Wand, wenn die konkreten Maße und das Erscheinungsbild eine wahrnehmbare Einheitlichkeit des Wandverlaufs trotz Versatzes erkennen lassen.
Für die Abgrenzung zwischen einheitlicher gegliederter Wand und mehreren selbstständigen Wänden sind insbesondere Tiefe/Abstand der versetzten Flächen, relative Höhen, äußeres Erscheinungsbild und funktionale Zuordnung zueinander heranzuziehen.
Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage voraus; eine rein fallbezogene Würdigung genügt nicht.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5 K 2807/1125.09.2012Neutraljuris
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 3416/0716.02.2009Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1678/0703.09.2008Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW22 B 2239/0307.04.2004Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW7 B 63/0220.03.2002Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 288/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Dieses bezieht sich zutreffend auf die Frage, ob die östlichen Wandflächen des Vorhabens der Beigeladenen eine in sich gegliederte Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 6 BauO NW sind oder ob es sich um zwei Außenwände handelt, denn von der Entscheidung dieser Frage hängt es ab, ob das Vorhaben, das nach beiden Nachbargrenzen hin auf die Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs angewiesen ist, der Planung entsprechend errichtet werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat die im nördlichen Teil des Gebäudes im Bereich des Rücksprungs liegende Wandfläche zu Recht als eigenständige Wand und nicht als Teil der übrigen östlichen Gebäudeaußenwand gewertet.
Der Umstand, dass die beiden streitigen Wandflächen zur gleichen Himmelsrichtung hin ausgerichtet sind, insoweit also Übereinstimmungen aufweisen, ist nicht allein maßgebendes Bewertungskriterium für die Frage, ob es sich um eine einheitliche oder um zwei unterschiedliche Wände handelt. Identisch ausgerichtet können sowohl eine einzige in sich gegliederte Wand wie auch mehrere selbstständige Wände sein, ohne dass hierdurch die Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Wandtyp festgelegt würde. Damit ist das Moment der Ausrichtung der Wandfläche allein nicht geeignet, eine Zuordnung in dem hier interessierenden Sinne festzulegen.
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aus den von ihm zitierten Kommentarstellen schlussfolgert, Vor- und Rücksprünge im Grundriss eines Wandverlaufes sprächen für eine gegliederte Wand, kann dies zwar je nach Fallgestaltung zutreffen, führt aber nicht weiter. Das Vorhandensein von Vor- und Rücksprüngen ist schon durch den in § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NW verwandten Begriff der "in sich gegliederten Wand" vorgegeben. Dennoch ist eine in sich gegliederte Wand in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn die Vor- und Rücksprünge solche sind, die eine trotz des gegliederten Verlaufs einheitliche Wand nicht in Frage stellen. Diese letztere Voraussetzung beantwortet sich aber nicht nur nach dem Vorhandensein von Vor- und Rücksprüngen als solchen, denn diese können die unterschiedlichsten technischen Maße und gestalterischen Erscheinungsformen haben. Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob die gegeneinander versetzten Wandverläufe es bei der konkreten Fallgestaltung noch zulassen, von einer dennoch einheitlichen Wand auszugehen, oder ob es sich insoweit um mehrere Wände handelt. Entscheidend hierfür ist, welchen Abstand die in unterschiedlichen Tiefen stehenden Gebäudeaußenflächen voneinander einhalten, ob also trotz des Versatzes der Wandflächen noch der Eindruck von Einheitlichkeit des Wandverlaufs festzustellen ist. Für die Frage dieser Einheitlichkeit können darüber hinaus die jeweiligen - gegebenenfalls unterschiedlichen - Höhen der in Betracht stehenden Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im äußeren Erscheinungsbild und gegebenenfalls auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen Funktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk in Betracht gezogen werden.
Die Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach die nach Osten hin ausgerichteten Wandbereiche nicht als einheitlich gegliederte Wand, die den Gebäudeabsatz begrenzende Wand vielmehr als eigenständige Wand anzusehen ist, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Wandbereich nur eine Breite von 1 m hat. Sowohl nach der Gebäudeoptik als auch nach der Funktion dieser Wand als eigener Begrenzungsfläche des dahinter liegenden Gebäudevolumens hat die Fläche nicht etwa die Qualität lediglich eines Zierelements oder eines Mauervorsprungs, sondern die einer (Gebäudeabschluss-)Wand, ist also geeignet, auch im Sinne von § 6 Abs. 6 BauO NW als eigenständige Wand gewertet zu werden.
Diese Wertung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen hat, ist vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen worden. Aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, erscheinen die zu dem Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichteten Wandflächen nicht als ein trotz der Versprünge einheitlicher, sich fortsetzender Wandverlauf. Die streitige Wandfläche wird vielmehr als ein neuer, unabhängig von der übrigen Wand erfolgender selbstständiger Wandansatz empfunden und kann damit nicht als Teil einer in sich gegliederten Wand angesehen werden.
Damit verstößt das Vorhaben zu Lasten der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Ein solcher Verstoß ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei entsprechender Abwandlung des Vorhabens den nachbarrechtlichen Vorschriften entsprochen werden könnte und hierbei gegebenenfalls eine für die Antragstellerin ungünstigere Folge eintreten würde, denn Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist allein das hier in Rede stehende Vorhaben.
Soweit der Antragsgegner seinen Zulassungsantrag auf § 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil die nach § 6 Abs. 6 BauO NW vorzunehmende Bewertung im vorliegenden Fall ausschließlich an der konkreten Situation auszurichten ist und daher eine grundsätzlich bedeutsame Entscheidung von vornherein nicht zu erwarten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.