Beschwerde gegen Zwangsgeld wegen Nichtaustausch von Türen nach DIN T30 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Vollziehung einer Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer Ordnungsverfügung vom 4.6.2018, die den Austausch von Türen durch selbstschließende T30- bzw. Rauchschutztüren fordert. Streitpunkt ist, ob angebotene Ersatzmaßnahmen den Zweck der Verfügung ebenso gut erfüllen. Das OVG schließt sich dem Verwaltungsgericht an: der Vortrag des Antragstellers ist nicht ausreichend und die angebotenen Maßnahmen genügen den technischen Anforderungen nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung einer Ordnungsverfügung ist auf den Prüfungsmaßstab der Verfügung abzustellen; von den Betroffenen angebotene Abweichungen bedürfen darlegungs- und beweisfähiger Nachweise, dass Ersatzmaßnahmen den Zweck der Verfügung ebenso gut erfüllen.
Die bloße Behauptung, alternative Brandschutzmaßnahmen könnten den Anordnungszweck erreichen, genügt nicht; es ist substantiiert darzulegen, dass die Ersatzmaßnahme die geforderten technischen Eigenschaften (z.B. Feuerwiderstandsklasse, Rauchdichtheit) erfüllt.
Erweist sich der Vortrag des Beschwerdeführers als substantionslos hinsichtlich der Erfüllung der Anordnungsanforderungen, kann die Vollziehung einer Zwangsgeldfestsetzung aus dem überwiegenden öffentlichen Interesse weiter gerechtfertigt bleiben.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trifft den Beschwerdeführer die Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 52, 53 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 196/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 15.8.2018; der in der zugrundeliegenden bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 4.6.2018 zu Ziff. 1 geforderte Austausch der in Rede stehenden Türen sei weder durchgeführt noch geplant, ebenso wenig sei die Forderung nach Ziff. 2 der Ordnungsverfügung erfüllt.
Dem ist der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.
Entgegen seiner Auffassung kommt es nicht darauf an, ob sein Hotel lediglich über insgesamt 58 Betten verfügt und ob es aufgrund einer vorhandenen selbstständigen Brandmeldeanlage ausreicht, wenn die Türen zwischen Foyer im Erdgeschoss und Treppenraum und zwischen Treppenraum und Frühstücksraum im Erdgeschoss mindestens dicht schließend sind und die Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindern. Maßgeblich ist vielmehr nach dem nicht erschütterten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts grundsätzlich die Vorgabe der Ordnungsverfügung vom 4.6.2018, die vorhandenen Türen durch selbstschließende Türen zu ersetzen, die der Feuerwiderstandsklasse T 30 gemäß DIN 18082 sowie den Anforderungen an Rauchschutztüren nach DIN 18095 entsprechen.
Mit dem Einwand, als Mittel zur Zweckerreichung sei bzgl. der Tür zwischen Frühstücksraum und Treppenraum eine Maßnahme auf Grundlage des Vorschlags des Sachverständigen Faßbender bzw. bzgl. der Tür zwischen Foyer und Treppenraum ein Brandschutzvorhang ausreichend, entsprechendes habe er angeboten, verkennt der Antragsteller den mit Blick auf die Vorgaben der Ordnungsverfügung vom 4.6.2018 zugrunde zulegenden Prüfungsmaßstab.
Aus den Gründen des Beschlusses sind die als Austauschmittel angebotenen Maßnahmen ohnehin nicht geeignet, den Zweck der Verfügung ebenso gut zu erfüllen. Dies ergibt sich danach mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 14.2.2019 hinsichtlich der Tür zum Frühstücksraum schon deshalb, weil die von der Antragsgegnerin für ausreichend erachteten Anforderungen („annähernd Feuerwiderstandsklasse T 30“) nicht erfüllt werden. Entsprechendes gilt, wie vom Verwaltungsgericht näher dargelegt worden ist, hinsichtlich der Tür zwischen Foyer und Treppenraum im Hinblick auf das Kriterium der Rauchdichtheit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.