Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nutzungsuntersagung vom 21.8.2019 und gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil weder die Nichtigkeit der Grundverfügung noch Vollstreckungshindernisse oder ein Ermessensfehler substantiiert dargetan sind. Insbesondere reichen Hinweise auf privaten Straßeneigentum ohne konkrete Vollstreckungserschwernisse nicht aus. Die Verfügung verpflichtet zur Entfernung gelagerter Geräte und Gegenstände.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit einer Verwaltungsverfügung wegen Unmöglichkeit (§ 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) setzt konkrete tatsächliche Hindernisse für die Ausführung voraus; bloße Angaben zum privaten Straßeneigentum ohne Anhaltspunkte für ein tatsächliches Vollstreckungshindernis genügen nicht.
Eine Nutzungsuntersagung, die bestimmte bauliche Anlagen und Lagerplätze benennt, verlangt die vollständige Aufgabe der Nutzung einschließlich der Entfernung untergestellter Maschinen, Geräte und gelagerter Gegenstände; passives Unterlassen der Nutzung ist hierfür nicht ausreichend.
Zur Annahme eines Ermessensfehlers bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes sind außergewöhnliche und hinreichend substantiiert dargestellte Umstände erforderlich; allgemeine Erschließungseinwände ohne konkrete Ausführungsbeeinträchtigungen rechtfertigen kein Absehen von der Zwangsgeldfestsetzung.
Die Behauptung, die Durchführung einer Verfügung führe zu strafbaren Handlungen (§ 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW), muss durch konkrete Anhaltspunkte untermauert werden, die das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale plausibel machen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2517/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.751,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 8307/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.11.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 € seien nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
1. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die Grundverfügung vom 21.8.2019 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nichtig wäre.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, die Nutzungsuntersagung vom 21.8.2019 sei nichtig, weil ihre Erfüllung unmöglich sei, die auf dem Grundstück befindlichen technischen bzw. forstwirtschaftlichen Hilfsmittel könnten nur über die Straße „O.-straße“ abtransportiert werden, die teilweise im Eigentum privater Dritter stehe und keine öffentliche Straße darstelle.
Soweit sich der Antragsteller auf § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW beruft, zeigt er nicht auf, dass die Nutzungsuntersagung im Sinne dieser Norm aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könnte. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Straße „O.-straße“ aus solchen tatsächlichen Gründen nicht zum Abtransport der von der Nutzungsuntersagung erfassten Fahrzeuge, Maschinen/Geräte und sonstigen Gegenstände genutzt werden könnte. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zur (rechtlichen) Erschließungssituation des Grundstücks kommt es dafür nicht an.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand, die Grundverfügung könne nicht erfüllt werden, weil sie nach der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Auslegung verlange, dass die forstwirtschaftlichen Geräte „in der juristischen Sekunde“ der Zustellung entfernt würden. Bei verständiger Auslegung des Bescheids vom 21.8.2019 ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller die von der Nutzungsuntersagung erfassten Gebäude sowie den Lagerplatz unverzüglich nach der Zustellung der Verfügung räumen sollte, wie auch die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 30.10.2024 ausführt.
Die Beschwerdebegründung legt ferner nicht dar, dass die Nutzungsuntersagung in der Verfügung vom 21.8.2019 gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nichtig wäre, weil die Nutzung der Straße „O.-straße“ den Straftatbestand des § 123 StGB erfüllte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die bloße Nutzung der Straße die allein in Betracht kommende Tatbestandsvariante des Eindringens in „das befriedete Besitztum eines anderen“ darstellen sollte.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, die Nichtigkeit der Grundverfügung ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG NRW, die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie seinen Bauanträgen die ungeklärte Erschließungssituation entgegenhalte, diese aber seit Jahren nicht ändere, obwohl sie dazu verpflichtet sei, zudem lasse sie die von ihm geforderten Vorgaben aus dem Bescheid vom 21.8.2019 bei eigenen Bauvorhaben rechtswidrig außer Acht. Damit zeigt er einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG NRW nicht auf.
Anders als der Antragsteller meint ergibt sich die Nichtigkeit der Grundverfügung auch nicht aus § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Beschwerde zeigt aus den genannten Gründen nicht auf, dass die Nutzungsuntersagung in der Verfügung vom 21.8.2019 an einem besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler litte. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur fehlenden Straßeneigenschaft bzw. zu den unterbliebenen Bemühungen der Antragsgegnerin zur Herstellung einer Erschließung.
2. Die Beschwerdebegründung legt ferner nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, der Antragsteller sei der ihm in der bestandskräftigen Grundverfügung vom 21.8.2019 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Dies ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er habe allein durch ein passives Unterlassen der Nutzung ohne Entfernung der forstwirtschaftlichen Geräte die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt, auf den Bildern des Ortstermins vom 19.11.2024 seien Aktivitäten im Sinne einer Nutzung von technischen Hilfsmitteln durch ihn nicht erkennbar. Die bestandskräftige Verfügung vom 21.8.2019 verlangt vom Antragsteller nicht nur die „passive“ Einstellung von Aktivitäten auf dem Grundstück, sondern die vollständige Aufgabe der Nutzung der im Einzelnen benannten baulichen Anlagen; die Aufgabe der Nutzung als Unterstellhalle, Holzunterstand bzw. Lagerplatz umfasst auch die Entfernung von untergestellten Maschinen/Geräten und gelagerten Gegenständen. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Dokumentation des Ortstermins am 19.11.2024 lässt erkennen, dass der Antragsteller diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3. Ferner zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, Fehler bei der Ausübung des Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen.
Der Antragsteller beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, insbesondere mit Blick auf die Erschließungssituation lägen außergewöhnliche Umstände und ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, abweichend vom intendierten Ermessen sei ein Absehen von der Zwangsgeldfestsetzung geboten gewesen.
Er hat nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass er mit Einschränkungen bei der Befolgung der Grundverfügung zu rechnen gehabt hätte, weil es beim Abtransport der Maschinen/Geräte und Gegenstände über die Straße „O.-straße“ zu tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gekommen wäre, zumal die Maschinen/Geräte und Gegenstände das Grundstück auch auf diesem Weg erreicht haben dürften. Konkrete Anhaltspunkte für derartige Einschränkungen ergeben sich insbesondere nicht aus dem umfangreichen Vorbringen zur fehlenden Straßeneigenschaft bzw. zu den unterbliebenen Bemühungen der Antragsgegnerin zur Herstellung einer Erschließung im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO NRW.
4. Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor.
Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, die Antragsgegnerin habe gegenüber den privaten Eigentümern der Straße „O.-straße“ keine Duldungsverfügungen erlassen. Die Beschwerde legt - wie bereits ausgeführt - schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dar, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - einer der Eigentümer seine Fläche sperren würden, sollte der Antragsteller die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Fahrzeuge und Maschinen, Geräte sowie Gegenstände hierüber abtransportieren.
5. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung des weiteren Zwangsgelds in Höhe von 5.000,00 Euro oder der Erhebung von Auslagen in Höhe von 3,50 Euro ausgegangen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.