Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 21.10.2022, mit der die Nutzung des Ober- und Dachgeschosses eines Hotels untersagt und Verwaltungszwang (Versiegelung) angedroht wurde. Das VG hatte die Wiederherstellung abgelehnt, da die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtmäßig sei. Das OVG bestätigt dies: Die Verfügung richtet sich gegen den Betreiber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und ist auch bei lang anhaltenden baulichen Mängeln und Unkenntnis der Antragsteller verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen; Nutzungsuntersagung und Androhung von Verwaltungszwang voraussichtlich rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die Maßnahme zurückzuweisen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Eine Nutzungsuntersagung kann wirksam gegen den Betreiber in dessen Funktion (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) gerichtet sein; die Adressierung kann sich aus dem Bescheid und ergänzenden behördlichen Schriftsätzen ergeben.
Für die Inanspruchnahme des Betreibers wegen brandschutzrechtlicher Mängel kommt es nicht darauf an, ob die baulichen Mängel bereits seit langer Zeit bestanden oder von Dritten vorgenommen wurden; maßgeblich ist die Verantwortlichkeit des Betreibers für den mangelhaften Betrieb.
Ein pauschales Vertrauen in die formelle Legalität gepachteter Räume oder die bloße Unkenntnis etwaiger formeller Mängel hindern die Wirksamkeit einer Nutzungsuntersagung wegen Gefährdung des Brandschutzes nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1770/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6179/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1. der Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Nutzung des Ober- und Dachgeschosses des Hotelbetriebs „G. N. “ sei von der Ursprungsbaugenehmigung aus dem Jahr 1972 nicht mehr gedeckt. Die Androhung des Verwaltungszwangs durch Versiegelung der Hotelzimmer sei ebenfalls rechtmäßig.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Gründe für eine Änderung sind auch nicht sonst ersichtlich.
Die Nutzungsuntersagung vom 21.10.2022 ist summarischer Beurteilung zufolge entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht an sie persönlich, sondern an sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der G. N. I. GmbH gerichtet. In den Gründen des Bescheids werden sie ausdrücklich als Betreiber angesprochen, dass sie damit auch als Geschäftsführer der GmbH angesprochen waren, hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.12.2022 hinreichend klargestellt. Danach kommt es auf das Vorbringen der Antragsteller dazu, dass die Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt habe, ob sie, die Antragsteller, persönlich als Störer im Sinne des OBG NRW in Betracht kämen, ebenso wenig an, wie auf ihre Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Störerauswahl mit Blick auf eine Inanspruchnahme der G. N. I. GmbH.
Soweit die Antragsteller ferner rügen, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, von einer etwaigen formellen Illegalität hätten sie nichts gewusst, weil die bei der Brandschau beanstandeten Umbaumaßnahmen schon vor Jahrzehnten von der Verpächterin durchgeführt worden seien, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die gepachteten Räume formell legal seien, greift auch dies nicht durch. Die streitige Inanspruchnahme durch die Nutzungsuntersagung vom 21.10.2022 knüpft an den von ihnen zu verantwortenden Hotelbetrieb in der in brandschutzrechtlicher Hinsicht - im Bereich des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses - mangelhaften „G. N. “ an. Für diese Inanspruchnahme kommt es nicht darauf an, ob (u. a.) durch bauliche Veränderungen begründete Mängel des gebotenen Brandschutzes, die bei der Brandschau am 5.10.2022 festgestellt worden sind, bereits seit vielen Jahren bestanden; ebenso wenig kommt es für die Inanspruchnahme durch die Nutzungsuntersagung darauf an, wer die baulichen Veränderungen durchführen ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.