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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 425/24·04.07.2024

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung zur Duldung einer Ortsbegehung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Duldung einer Ortsbegehung zur Klärung des zweiten Rettungswegs nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW verpflichtet. Das OVG bestätigt die Ablehnung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde zurück. Die Gründe der Verfügung sind nicht substantiiert widerlegt; bereits erfolgte oder beabsichtigte Maßnahmen entbinden nicht von der Notwendigkeit der weiteren Prüfung. Kosten und Streitwert wurden der Beschwerdefolgen zugewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung zur Duldung einer Ortsbegehung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, eine Ortsbegehung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW zu dulden, ist zulässig, wenn sie zur Erforschung brandschutzrechtlich relevanter Umstände (z.B. Sicherung des zweiten Rettungswegs) erforderlich ist.

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Der Antrag auf Anordnung vorläufiger Rechtschutzmaßnahmen ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse dadurch entfällt, dass die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen wurde.

3

Der Anlass oder mutmaßliche Beweggrund einer Ordnungsverfügung (z.B. Mitteilung einer Nachbarin) entbindet nicht von der Prüfpflicht der Behörde, wenn brandschutzrechtliche Erforderlichkeit vorgetragen und nicht durch substantiierte Tatsachen widerlegt wird.

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Die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigentümers zur Besichtigung einer anderen Wohneinheit steht einer Duldungspflicht des Betroffenen für die Prüfung seiner eigenen Wohnung nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 721/24

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 18.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller sei auf Grundlage des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 voraussichtlich zu Recht aufgegeben worden, zur Erforschung des Sachverhalts hinsichtlich der Sicherung des zweiten Rettungswegs für die Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage und innenliegender Treppe im rückwärtigen Teil des Grundstücks G.-straße 20 eine Ortsbegehung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin zu dulden.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses.

5

Der Antragsteller wendet ein, die Verfügung sei nicht aus Gründen des Brandschutzes erlassen worden, sondern vor dem Hintergrund der falschen Beschuldigung durch eine Nachbarin gegenüber dem Bauaufsichtsamt, es gebe eine ungenehmigte Balkonanlage. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Verfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezeigten brandschutzrechtlichen Gründe für die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung nicht vorliegen, ergeben sich aus diesem Einwand indes nicht. Ob Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegenüber der genannten Nachbarin Dienstgeheimnisse verraten haben, wie der Antragsteller dezidiert geltend macht, hat der Senat im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht zu beurteilen; das ist für die hier maßgeblichen zu entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Sicherstellung des gebotenen Schutzes von Menschen im Brandfall unerheblich.

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Auch auf den weiter geltend gemachten Umstand, dass der Eigentümer der Wohnung im 1. OG der Besichtigung seiner Wohnung nicht zugestimmt hat, kommt es für die in Rede stehende Duldungsverpflichtung des Antragstellers hinsichtlich seiner Wohnung im 2. OG ebenso wenig an.

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Der Antragsteller rügt des Weiteren ohne Erfolg, dass die Antragsgegnerin aus der Ortsbegehung am 16.10.2023 bereits hinreichende Informationen gewonnen hätte und dass deshalb bzw. mit Blick auf die im November 2023 erklärte Bereitschaft, eine Spindeltreppe zu errichten, die geforderte Duldung der Ortsbegehung am 7.5.2024 nicht erforderlich (gewesen) wäre. Dazu ist bereits in der Begründung der Verfügung vom 18.4.2024 darauf hingewiesen worden, dass der (weitere) Termin (auch) notwendig sei, um festzustellen, wo eine Spindeltreppe zur Herstellung des 2. Rettungswegs für die in Rede stehenden Wohnungen errichtet werden könne.

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Danach kommt es für den Erfolg der Beschwerde im Übrigen nicht mehr darauf an, dass mit Blick auf die am 7.5.2024 tatsächlich durchgeführte Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamts der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht mehr besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.