Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung für Funkmast zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung für einen Funkmast. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach keine Verletzung nachbarlicher Rechte vorliegt. Eine Ortsbesichtigung war im vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten; strahlungsrechtliche Fragen sind durch die Bundesnetzagentur zu klären. Kosten- und Streitwertentscheidung bleiben bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung eines Verfahrens an eine Einzelrichterin ist nicht zu beanstanden, wenn die Zuweisung aus dem Geschäftsverteilungsplan hervorgeht; die Prüfung der Übertragungsvoraussetzungen nach § 6 VwGO unterliegt im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt der Kontrolle des Senats.
Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz erfordert nicht zwingend eine Ortsbesichtigung, soweit die tatsächlichen Verhältnisse aus den vorgelegten Akten hinreichend erkennbar sind und keine Anhaltspunkte für abweichende Befunde vorliegen.
Die Erteilung einer Baugenehmigung nebst Befreiung von Höhenfestsetzungen verletzt nicht bereits deshalb nachbarliche Rücksichtnahmepflichten; eine bloße Wertminderung des Nachbargrundstücks begründet nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Fragen zur Wirkung elektromagnetischer Strahlungen und zur Standortzulassung von Sendeanlagen sind vorrangig im Standortbescheid der Bundesnetzagentur zu klären; die Bauaufsicht kann die Vorlage einer solchen Bescheinigung vor Inbetriebnahme verlangen.
Außergerichtliche Kosten einer Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 212/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 10 K 648/24 - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 29.9.2023 nebst Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „Sportzentrum“ der Stadt P. verletze keine Nachbarrechte der Antragsteller.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch die Einzelrichterin entschieden, obwohl die Voraussetzungen für die Übertragung nach § 6 VwGO nicht gegeben gewesen seien. Entgegen den Mutmaßungen der Antragsteller fehlte es nicht an den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das folgt schon aus dem öffentlich einsehbaren Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Münster in der Fassung vom 19.1.2023, in dem die Zuweisung der erstinstanzlichen Richterin zur 10. Kammer enthalten ist. Im Übrigen unterliegt die Prüfung der Übertragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht der Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren.
Vgl. Wysk, in ders., VwGO-Kompaktkommentar, 3. Aufl., Rn. 43f. zu § 6.
Die Antragsteller rügen ferner ohne Erfolg, die Entscheidung sei schon deshalb rechtlich mangelhaft, weil die Einzelrichterin ohne Besichtigung der Örtlichkeit entschieden habe, in der die streitige Anlage bereits errichtet gewesen sei. Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen eine prozessuale Verpflichtung zur Sachaufklärung entschieden hätte. Grundlage der Beurteilung des Verwaltungsgerichts waren die dort vorgelegten und auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zur Verfügung gestellten Akten, aus denen sich der Inhalt der angegriffenen Baugenehmigung ergibt; eine weitergehende Sachaufklärung war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Lage der Dinge nicht geboten. Auch die angesprochene optische Wirkung durch den auf den Mast aufgesetzten „karusselartigen Körper“ mit zahlreichen gitterartig aufgehängten Sendeanlagen ließ sich aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Genehmigungsunterlagen ersehen. Anhaltspunkte für Abweichungen dieses Aktenbestands von den inzwischen vorgelegten Originalakten sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
Ebenso wenig greift danach die Rüge der Antragsteller durch, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft einen Verstoß der Baugenehmigung nebst Befreiung von der Höhenvorgabe des Bebauungsplans der Stadt P. gegen das Rücksichtnahmegebot verkannt. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine anderweitige Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller nicht etwa daraus resultiert, dass im Bebauungsplanverfahren eine Beteiligung der Nachbarschaft stattgefunden hat und ohne Ausführungen zu den Beweggründen des Satzungsgebers die maximale Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan auf 13m begrenzt worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen für die nachbarrechtliche Beurteilung auch nicht darauf an, ob etwa ein anderer Standort für den Funkmast unter Beachtung funk- und senderechtlicher Erwägungen in Betracht gekommen wäre.
Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust ihres Grundeigentums führt nach der Rechtsprechung ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 24.2.2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 123 = juris, Rn. 181, m. w. N.
Soweit die Antragsteller eine Problematisierung vom Funkmast ausgehender unerforschter Strahlungen auf nahegelegene Wohngebiete vermissen, sind damit angesprochene Fragen der Wirkung von (elektromagnetischen) Strahlungen auf die Nachbarschaft durch den erforderlichen Standortbescheid der Bundesnetzagentur zu klären.
Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 4 C 2.12 -, BauR 2013, 1824 = juris, Rn. 19.
Dementsprechend wird in der angegriffenen Genehmigung im Rahmen der Auflagen und Hinweise zu B302 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Aufnahme der Nutzung (Inbetriebnahme) die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur der Bauaufsicht vorzulegen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertbemessung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.