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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 391/19·06.05.2019

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlendem Standsicherheitsnachweis zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtvorlage eines Standsicherheitsnachweises. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig ist und die zugrunde liegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Verfügung oder das Zwangsgeld rechtswidrig sind. Zweck und Inhalt der Vorlagepflicht seien hinreichend erkennbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass die zugrunde liegende Ordnungsverfügung rechtswidrig ist oder erhebliche Erfolgsaussichten für die Anfechtung bestehen.

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Eine Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Verpflichtung zur Erfüllung (z. B. Vorlage eines Standsicherheitsnachweises) innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt wurde.

3

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises dient der Beseitigung von Zweifeln an der Standsicherheit; Zweck und Verpflichtungsinhalt müssen durch Tenor und Gründe der Verfügung für den Verpflichteten erkennbar sein.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; für die Streitwertfestsetzung in selbständigen Vollstreckungsverfahren ist der festgesetzte Zwangsgeldbetrag maßgeblich und bei vorläufigen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 476/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf 375,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 17.1.2019 in Höhe von 750,00 Euro in Bezug auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22.11.2017 der Antragsgegnerin anzuordnen.

4

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten; die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 22.11.2017 sei bestandskräftig und die Antragstellerin sei der ihr durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung aufgegebenen Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises nicht innerhalb der mit Bescheid vom 21.3.2018 gesetzten Frist nachgekommen.

5

Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten.

6

Ihr Vorbringen, einen solchen Standsicherheitsnachweis könne sie nicht einreichen, weil die Gebäude nicht standsicher seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss aufgezeigt, was Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises ist, wann Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage bestehen (vgl. Seite 3, 5. Absatz des Beschlussabdrucks); dieser Zweck ist entgegen der Meinung der Antragstellerin in der Verfügung vom 22.11.2017 - ausweislich der bei der Auslegung des Tenors in den Blick zu nehmenden Gründe der Verfügung (vgl. BA 1a, Bl. 156, 2. Absatz und Bl. 157, 4. Absatz) - auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist für selbständige Vollstreckungsverfahren die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes maßgeblich. Dieses war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.