Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Baugenehmigungen für Doppelhaushälften. Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und den angegriffenen Beschluss bestätigt. Es stellte fest, dass in nicht überplantem Innenbereich (§34 Abs.1 BauGB) Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubare Fläche dem Nachbarrecht keine schützende Wirkung verleihen und die vorgelegenen Unterlagen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Rechtsverstoßes ergeben. Die Antragsteller tragen die Kosten; Streitwert 10.000 Euro.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist erforderlich, dass die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Rechte der Nachbarn dienen.
Im nicht überplanten Innenbereich (§34 Abs.1 BauGB) kommt dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zu.
Paßhafte Fotoserien und tabellarische Vergleichsdaten begründen allein nicht die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines rechtswidrigen, rücksichtslosen Vorhabens; es bedarf konkreter, substantiierten Darlegungen.
In Beschwerdeverfahren trifft den Antragsteller die Kostenlast; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu ersetzen, wenn diese im Verfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 125/25
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 423/25 gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen der Antragsgegnerin vom 19.12.2024 für die Errichtung von je einer Doppelhaushälfte anzuordnen.
Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Baugenehmigungen verstießen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt seien.
Die Antragsteller machen ohne Erfolg (wiederholend) geltend, die Vorhaben der Beigeladenen fügten sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ausweislich einer von ihnen vorgelegten Fotoserie und tabellarischen Übersicht überschritten sie die Vergleichsdaten der Nachbarschaft in fast allen Kriterien ganz erheblich und nähmen keine Rücksicht auf die Umgebungsbebauung, sie stellten einen Fremdkörper dar, die vorliegende Genehmigungspraxis sei massiver Kritik ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Aspekten bereits zutreffend ausgeführt, dass dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.3.1994 - 4 C 18.92 -, ihm lag eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zugrunde, bei der es auf eine nachbarschützende Wirkung nicht ankommt.
Dass sich die Vorhaben der Beigeladenen anders als vom Verwaltungsgericht angenommen den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos erweisen könnten, ist weder mit der Beschwerdebegründung hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.