Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Wirkung gegen Zwangsgeldandrohungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldandrohungen zu einer Ordnungsverfügung, die Nutzung von Pool, Terrasse und Garage untersagt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück; die angedrohten Zwangsgelder erscheinen nicht offensichtlich rechtswidrig. Es fehlen ausreichende Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der Höhe und für eine durchgreifende Rechtswidrigkeit der Androhungen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldandrohungen als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung setzt nicht die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Grundverfügung voraus; für Vollstreckungsmaßnahmen genügt ein wirksamer, unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Grundverwaltungsakt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldandrohungen ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung betreffen und keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Androhung vorliegen.
Die bloße Behauptung, ein angedrohtes Zwangsgeld sei zu hoch, rechtfertigt die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht; hierfür sind substantiiert dargelegte Anhaltspunkte für die Verhältnismäßigkeitserwägungen nach §§ 55, 58, 60 VwVG NRW erforderlich.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde bestimmt sich nach den prozessualen Vorschriften (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO) und der Streitwertfestsetzung nach GKG.
Ist eine angegriffene Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, führt dies nicht ohne weiteres zur Erfolgsaussicht eines Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen angekündigte Zwangsgelder.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 287/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffern 6, 10 bzw. 26 der Ordnungsverfügung vom 10.7.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Androhung der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € sei voraussichtlich rechtmäßig. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen beträfen ausschließlich die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Grundverfügung, mit der die Nutzung des Pools, der Terrassenanlage und der Garage untersagt worden sei. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht an, Vollstreckungsmaßnahmen setzten lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Die Antragsteller gehen davon aus, dass die Zwangsgeldandrohungen offensichtlich rechtswidrig seien, weil aus den Gründen des Abänderungsantrags im Verfahren 7 B 363/24 die Grundverfügung vom 10.7.2023 offensichtlich rechtswidrig sei. Dies trifft aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 7 B 363/24 indes nicht zu.
Ebenso wenig greift der Einwand der Antragsteller durch, die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig, weil jeweils ein überhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die angedrohten Zwangsgelder entgegen §§ 55 Abs. 1, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 VwVG NRW der Höhe nach unverhältnismäßig sein könnten, sind damit nicht hinreichend dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.