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Oberverwaltungsgericht NRW·7 B 363/14·03.07.2014

Beschwerde gegen Baugenehmigung: Gebietsgewährleistung und Rücksichtnahme abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung und rügt Verletzungen des Gebietsgewährleistungsanspruchs sowie des Rücksichtnahmegebots. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung und weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht die Geschossigkeit schützt, die Tiefgarage nicht Gegenstand der Genehmigung ist und im nicht überplanten Innenbereich nach §34 Abs.1 BauGB die überbaute Grundstücksfläche keine eigenständige Nachbarschutzwirkung hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; keine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs oder des Rücksichtnahmegebots festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gebietsgewährleistungsanspruch sichert lediglich die Art der zulässigen Nutzung, nicht die Geschossigkeit eines Vorhabens; er begründet kein generelles Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Gebieten.

2

Garagen zur Deckung des durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarfs sind in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig; der hierfür maßgebliche Bedarf ist gebietsbezogen und nicht ausschließlich grundstücksbezogen zu ermitteln.

3

Im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB kommt dem Merkmal der ‚Grundstücksfläche, die überbaut werden soll‘ sowie dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine eigenständige nachbarschützende Wirkung zu.

4

Bei summarischer Prüfung ist eine Beschwerde abzuweisen, wenn das Vorbringen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Verstöße gegen nachbarschützende Gebote (z. B. Rücksichtnahmegebot) enthält.

Zitiert von (21)

18 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 12 Abs. 2 BauNVO§ 12 Nr. 20 BauNVO§ 34 Abs. 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 110/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller  trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind  erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt, spricht Überwiegendes dafür, dass die streitige Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf  den geltend gemachten Gebietsgewährleistungsanspruch (1.) als auch hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots. (2.).

4

1. Der Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft die Art der Nutzung und vermittelt dem Antragsteller kein Recht im Hinblick auf die Geschossigkeit des genehmigten Vorhabens.  Ebenso wenig vermag der Gebietsgewährleistungsanspruch  ein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet zu begründen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt und vom Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt worden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

5

Die vom Antragsteller angesprochene Tiefgarage mit 15 Einstellplätzen ist nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung. Sie dürfte ungeachtet dessen zu keinem Gebietsgewährleistungsanspruch führen. In Wohngebieten sind Garagen für den durch die zugelassene  Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs, 2 BauNVO), wobei dieser gebiets- und nicht grundstücksbezogen zu ermitteln ist.

6

vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2014, § 12 Nr. 20 m.w.N.

7

Dass die angesprochene Tiefgarage nach diesem Maßstab unzulässig sein könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

8

2. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die vom Antragsteller ausgemachte faktische Baugrenze als „unzulässige Hinterlandbebauung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, folgt schon daraus, dass dem Merkmal

9

"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ als solchem  im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung.

10

                             Vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 - , juris, m.w.N.

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Dass im Übrigen nach summarischer Prüfung keine Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot  zu erkennen sind, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Auch insoweit erlaubt das Beschwerdevorbringen keine andere Bewertung.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.